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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4000, Arbeitsrichtlinie Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ausführenden Vertragsparteien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus den Vertragsparteien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei in einem Drittland vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a)die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht, und
b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind und
ii) dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs (im Drittland neu hinzugefügte drittländische Vormaterialien + Lohn- und Transportkosten + gezahltes Entgelt) 10 vH des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des vorgenannten Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. Dies bedeutet, wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden.
(5) Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe UP-3000 Abschnitt 1.2.3.) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen des Zollverfahrens der passiven Veredelung vorgenommen.
6.2. Unmittelbare Beförderung
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden.
Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Eine Aufteilung von Sendungen in Teilmengen ist jedoch unzulässig.
Für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen muss die Sendung schon im Ausfuhrstaat für einen Abnehmer im Bestimmungsstaat aufgegeben worden sein.
Der Nachweis, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder gegebenenfalls der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
iii) Bestätigung der Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben sind, oder,
c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Ursprungserzeugnisse (zB Mineralölerzeugnisse) können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden.
6.3. Ausstellungen
Eine Ausnahme von der Regel der direkten Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in eine Vertragspartei eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass
- ein Exporteur diese Waren aus einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
- dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder anderweitig überlassen hat;
- die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
- die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Natur, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werden.
Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den Ursprungsregeln des Übereinkommens vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen, in der die Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssen. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werden.