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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel V Zollwert
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 149
(1) Im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex bedeutet der Begriff "Tätigkeiten für den Absatz der Waren" alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.
(2) Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt, selbst wenn ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt.