Richtlinie des BMF vom 25.07.2012, BMF-010311/0077-IV/8/2012 gültig von 25.07.2012 bis 30.04.2016

VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft

  • 2. Einfuhr aus Drittstaaten

2.3. Teilsendungen

(1) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens in mehrere Partien aufgeteilt werden, so hat die Einfuhrkontrolle gemäß in Abschnitt 2.2. Abs. 6 vor dieser Aufteilung zu erfolgen.

(2) Der Anmelder hat die in der Kontrollbescheinigung aufscheinenden Daten in eine Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Union (Anlage 3) zu übertragen, wobei für jede Teilsendung eine eigene Teilkontrollbescheinigung auszustellen ist, die auf den jeweiligen neuen Empfänger zu lauten hat. Die Teilkontrollbescheinigung hat dem Muster in Anlage 3 zu entsprechen und die in Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen für das Ausfüllen müssen eingehalten werden. Die einzelnen Teilkontrollbescheinigungen sind dabei fortlaufend zu nummerieren. Die Bezugsnummer der Teilkontrollbescheinigung ergibt sich sodann aus der (in Feld 3 der Teilkontrollbescheinigung zu vermerkenden) Nummer der Kontrollbescheinigung und der Nummer der Teilkontrollbescheinigung.

Beispiel: in Feld 3 einer Teilkontrollbescheinigung ist als Nummer der (ursprünglichen) Kontrollbescheinigung "US 123.456" vermerkt und die Teilkontrollbescheinigung trägt die Nummer "3"; die Bezugsnummer dieser Teilkontrollbescheinigung lautet:

US 123.456 / 3

Das Original der Kontrollbescheinigung sowie die für jede Partie ausgestellten Teilkontrollbescheinigungen sind vor deren Aufteilung der Überwachungszollstelle vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644").

Überdies ist die Durchführung der Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70550 (Antrag auf Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft) zu beantragen.

(3) Die Überwachungszollstelle hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der Kontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zollstelle grundsätzlich nur diese formelle Prüfung der Kontrollbescheinigung durchzuführen hat. Die materielle Prüfung dieser Unterlage obliegt ebenso wie eine etwaige Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst.

Vor der Aufteilung der Sendung ist daher der grenztierärztliche Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.at, der bis auf Weiteres die österreichweite Kontaktstelle für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für Erzeugnisse aus biologischer bzw. ökologischer Produktion ist, mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Teilung der Sendung und die anschließende Durchführung des Zollverfahrens sind jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7121").

(4) Liegt - allenfalls nach Prüfung der Sendung durch eine Kontrollorgan oder nach einer Probenahme und Analyse - die schriftliche Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes zur Einfuhr vor, hat die Zollstelle

1.die durchgeführte Prüfung im Feld 17 der Kontrollbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen und zusätzlich folgenden Vermerk anzubringen: "Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt" und

2.die vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen durch Ausfüllen von Feld 14 der Bescheinigungen auszustellen.

Das bestätigte Original der Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder gemeinsam mit den Originalen der Teilkontrollbescheinigungen auszufolgen. Die Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes zur Einfuhr ist der Anmeldung anzuschließen. Die Ausstellung der Teilkontrollbescheinigungen ist in der Anmeldung festzuhalten.

(5) Bei der späteren Überführung einer Teilsendung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Abfertigungszollstelle die im Feld 14 bestätigte Teilkontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, im Original vorzulegen. Die vorgelegte Urkunde ist nach Einsichtnahme der Partei zu retournieren und hat die jeweilige Sendung bis zum Empfänger zu begleiten. Eine (neuerliche) Prüfung der Teilsendung durch den grenztierärztlichen Dienst ist nicht erforderlich.

(6) Teilt der grenztierärztliche Dienst mit, dass die zollamtliche Überlassung als Erzeugnis biologischer bzw. ökologischer Produktion nicht erfolgen kann, sind die vorgelegte Kontrollbescheinigung und die Teilkontrollbescheinigungen einzuziehen und dem grenztierärztlichen Dienst am Flughafen Wien unter Bezugnahme auf die Ablehnung der Einfuhr zu übermitteln. Grundsätzlich hat in diesem Fall der über die Waren Verfügungsberechtigte zu entscheiden, was mit der Ware weiter zu geschehen hat (Einfuhr als nicht Bio- bzw. Ökoerzeugnis, Wiederausfuhr, Vernichtung, ...). Eine Überführung derartiger Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist allerdings nur dann möglich, wenn der über die Waren Verfügungsberechtigte eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass die Waren nicht als Erzeugnisse über die biologische bzw. ökologische Produktion in Verkehr gebracht werden sollen und dass in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf biologische bzw. ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden. Diese Erklärung ist dem grenztierärztlichen Dienst gemeinsam mit den eingezogenen Bescheinigungen für das weitere Kontrollverfahren zu übermitteln.