Richtlinie des BMF vom 27.07.2020, 2020-0.397.523 gültig von 27.07.2020 bis 23.09.2020

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

8. Registrierter Ausführer (REX)

8.1. Grundsätzliches

Der Registrierte Ausführer findet Anwendung im APS und in Abkommen, in denen kein Ermächtigter Ausführer vorgesehen ist (wie zB: Kanada).

8.1.1. Registrierter Ausführer im APS

Beim APS handelt es sich um eine einseitig von der EU festgelegte Zollpräferenzmaßnahme. Dies bedeutet, dass für Ursprungswaren der EU in den APS Ländern keine Präferenz gewährt wird und sich für EU Wirtschaftsbeteiligte daher grundsätzlich die Ausstellung von Präferenznachweisen erübrigt.

Nur in folgenden Fällen sind in der EU Präferenznachweise im Rahmen des APS auszustellen:

  • Bilaterale Kumulierung/EU Ausführer als Vorlieferant
    Für Zwecke der bilateralen Kumulierung (siehe Art. 53 UZK-DA - Erzeugnisse mit präferenziellen Ursprung EU werden in ein APS Land als Vormaterial versendet, dort weiter verarbeitet um dann als Fertigware mit APS Ursprung wieder in die EU eingeführt zu werden) ist die Ausstellung von Präferenznachweisen im Zuge der Ausfuhr aus der EU erforderlich.
  • Ersatznachweis/Wiederversender
    Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden (siehe Art. 101 UZK-IA, bzw. UP-8101 Abschnitt 5.1.11).

8.1.2. Registrierter Ausführer in Präferenzabkommen

In Abkommen, in denen kein Ermächtigter Ausführer und auch kein zollamtlich bestätigter Präferenznachweis vorgesehen ist (wie zB: Kanada).

8.2. Präferenznachweis

8.2.1. Präferenznachweis im APS

Bis 31. Dezember 2017 können im Falle der Anwendung der bilateralen Kumulierung noch Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, bzw. Erklärungen auf der Rechnung ausgestellt werden. Ab 1.1.2018 ist nur mehr die Ausstellung einer Erklärung zum Ursprung (siehe Anhang 22-07 UZK-IA, bzw. UP-3000 Abschnitt 2.4.3.2.) vorgesehen. Für diese Erklärung zum Ursprung ist Unterschriftsleistung nicht erforderlich.

Bei Sendungen mit Ursprungswaren bis zu 6.000 Euro kann diese Erklärung zum Ursprung von jedem Ausführer abgegeben werden, bei Sendungen mit Ursprungswaren über 6.000 Euro ausschließlich von einem registrierten Ausführer (REX).

Im Falle der Ersatznachweise kann bis 31. Dezember 2017 ein Ursprungszeugnis Form A von den Zollbehörden der Mitgliedsstaaten ausgestellt werden. Ab 1.1.2018 ist ebenfalls nur mehr die Ausstellung einer Ersatzerklärung zum Ursprung als Wiederversender (siehe Art. 101 UZK-IA, bzw. UP-3000 Abschnitt 2.4.3.2.) möglich.

8.2.2. Präferenznachweis in Abkommen (ausgenommen Syrien), in denen kein Ermächtigter Ausführer vorgesehen ist

Bei Sendungen mit Ursprungswaren bis zu 6.000 Euro (bei ÜLG 10.000 Euro) kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer abgegeben werden, bei Sendungen mit Ursprungswaren über 6.000, bzw. 10.000 Euro ausschließlich von einem registrierten Ausführer (REX).

8.3. Antrag auf Registrierung

8.3.1. Allgemeines

Eine Antragstellung für die Registrierung ist seit 1.1.2017 möglich.

Für die Registrierung zum REX muss der Ausführer einen schriftlichen Antrag gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A UZK-IA stellen. Dieses verbindliche Antragsformular steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung (www.bmf.gv.at/Zoll/für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/REX).

Für die Registrierung ist grundsätzlich das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Delegierungen dieser Zuständigkeit an ein anderes Zollamt sind möglich und müssen ebenfalls beantragt werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Beweismittel für den Ursprung der Waren nicht am Firmensitz, sondern in der Produktionsstätte aufbewahrt werden.

8.3.2. REX Nummer

Jeder Registrierte Ausführer erhält eine Registrierungsnummer (REX Nummer). Diese ist in der vom Zollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Eine Abweichung bei der Schreibweise ist unzulässig.

8.3.3. Kriterien für die Zulassung als Registrierter Ausführer

8.3.3.1. Allgemeine Kriterien

Es muss ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegen und der Antragsteller muss in der EU ansässig sein.

Folgende Prüfungen sind durch die mit dem Antrag befasste Zollbehörde durchzuführen:

a)Wurde eine frühere Registrierung widerrufen? Wenn "ja", wurden die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, beseitigt. Wenn nein, keine Registrierung zulässig.

b)Ist der Antragssteller bereits Ermächtigter Ausführer? Wenn ja, keine weitere Prüfung erforderlich. Wenn nein, siehe ab lit. c.

c)Ist der Antragsteller "AEOC"? Wenn ja, kennen und verstehen die für die Ausstellung der Präferenznachweise zuständigen Personen die Ursprungsregeln. Wenn nein, keine Registrierung zulässig. Ist der Antragsteller kein "AEOC" siehe ab lit. d.

d)Der Antragsteller muss ausreichend Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bieten und in der Lage sein, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

e)Der Antragssteller muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren nachzuweisen.

f)Die für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen zuständigen Personen müssen die Ursprungsregeln kennen und verstehen.

8.3.3.2. Weitere Kriterien für Hersteller und/oder Händler

a)Hersteller (Produzent): Sollte die zuständige Zollbehörde nicht davon überzeugt sein, dass der Ursprung der Waren anhand der Lagerbuchhaltung und sonstiger Unterlagen bestimmt werden kann, ist die Registrierung nicht zulässig.

b)Händler: Sollte die zuständige Zollbehörde nicht davon überzeugt sein, dass die üblichen Handelsströme eine Registrierung rechtfertigen, ist diese Registrierung nicht zulässig.

c)Hersteller und Händler: Es sind die Bedingungen von lit. a und b zu erfüllen.

8.3.4. Verpflichtung des Ausführers

Der/Die Unterzeichnete

  • erklärt, dass die im Antrag angegebenen Daten korrekt sind;
  • versichert, dass eine frühere Registrierung nicht entzogen wurde - bzw. falls dies der Fall war, dass er/sie die Umstände, die zu diesem Entzug geführt haben, behoben hat;
  • verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in der jeweiligen Präferenzregelung niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;
  • verpflichtet sich, angemessene Geschäftsbuchführungsaufzeichnungen über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt wird, zu führen und diese Aufzeichnungen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre oder, abhängig vom Zeitraum der in der Präferenzregelung festgelegt ist, länger aufzubewahren, bzw. nach nationalem Recht (§ 23 Abs. 2 ZollR-DG) fünf Jahre aufzubewahren;
  • verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;
  • verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;
  • verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführungsaufzeichnungen sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten zu dulden;
  • verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er/sie die Bedingungen für die Anwendung des Systems des Registrierten Ausführers nicht mehr erfüllt;
  • verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er/sie nicht mehr beabsichtigt, das System des Registrierten Ausführers zu verwenden;
  • verpflichtet sich, bis 31. Jänner jeden Jahres dem zuständigen Zollamt einen "Auskunftsbogen" - (Vordruck Za 280 ist im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Zoll/pdfs/9999/Za280.pdf abruf- und ausfüllbar) vollständig ausgefüllt zu übermitteln.

8.3.5. Widerruf der REX Registrierung

Das zuständige Zollamt widerruft die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer:

  • nicht mehr existiert;
  • die Bedingungen für die Anwendung des Systems des Registrierten Ausführers nicht mehr erfüllt;
  • mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, das System des Registrierten Ausführers zu verwenden;
  • vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen;
  • seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

9. Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)

9.1. Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sind der Artikel 33 Unionszollkodex (UZK) sowie die Artikel 22 und 23 der Unionszollkodex-Durchführungsverordnung (UZK-IA).

9.2. Definition

Unter dem Begriff "Verbindliche Ursprungsauskunft" (VUA) versteht man eine Auskunft eines einzelnen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ursprungseigenschaft einer konkreten Ware, die auch die Zollbehörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindet.

9.3. Antragsteller

Jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine Ursprungsauskunft begehrt, kann einen entsprechenden Antrag stellen. Auch ein Exporteur in einem Drittstaat kann in einem Mitgliedstaat der Union eine VUA beantragen. Die Person, der die Auskunft erteilt wird, nennt man Berechtigter. In weitere Folge darf die VUA nur vom Berechtigten verwendet werden.

9.4. Bindewirkung

(1) Die Auskunft einer Zollbehörde eines Union-Mitgliedstaates bindet auch die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.

(2) Beantragt allerdings ein Exporteur in einem Drittstaat eine VUA, so hat diese keine Bindewirkung für die Zollbehörden im Drittstaat und somit keinen Einfluss auf die tatsächliche Ausstellung eines Präferenznachweises. Eine Bindewirkung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) ist nicht gegeben.

(3) Die VUA bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich von Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.

9.5. Form des Antrages/der Auskunft

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und darf sich nur auf eine Art von Ware und ursprungsverleihendem Umstand beziehen. Die Gestaltung des Antragsformulars wurde den Mitgliedstaaten überlassen. Um die Antragstellung zu erleichtern wurde seitens des BMF ein entsprechendes Formular gestaltet.

Als Service stellt das Finanzministerium dieses Zoll-Formular (Za 277) im Internet www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 277 kostenlos zur Verfügung.

Die Form der Antwort (VUA) ist einheitlich und bindend für alle Mitgliedstaaten als Anhang in der Rechtsgrundlage enthalten.

9.6. Inhalt des Antrages

Ein Antrag für eine verbindliche Ursprungsauskunft muss enthalten:

a)Name und Anschrift des Berechtigten;

b)Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c)die Rechtsgrundlage im Sinne der Art. 59 und 64 des Unionszollkodex;

d)eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;

e)gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;

f)Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;

g)gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;

h)die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i)den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;

j)die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Union bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;

k)die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 12 des Unionszollkodex anwendbar.

9.7. Zuständigkeit

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates zu stellen, bei denen die betreffende Auskunft verwenden werden soll. Der Antrag kann aber auch bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates gestellt werden, wo der Antragsteller ansässig ist. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission unter "Verbindliche Ursprungsauskünfte", ABl. Nr. C 106 vom 06.04.2011 S. 6 veröffentlicht. In Österreich erfolgen die Auskünfte zentral vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung III/11.

9.8. Frist

Für die Erteilung der VUA hat die Zollbehörde 120 Tage Zeit, und zwar ab dem Datum der Annahme eines vollständigen Antrags. Über das Einlangen des Antrages bei der Zollbehörde und über den Zeitpunkt der Annahme ist der Antragsteller zu informieren.

9.9. Gültigkeit

Vom Zeitpunkt der Erteilung sind VUA 3 Jahre lang gültig. VUA können sowohl zurückgenommen als auch ungültig werden.

9.10. Zurücknahme/Ungültigkeit

(1) Zurückgenommen können VUA von der ausstellenden Behörde werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.

(2) Ungültig werden VUA zB

  • wenn sie auf Grund eines neuen Rechts (Verordnung, Abkommen) rechtlich nicht mehr entsprechen,
  • wenn sie nicht mehr vereinbar sind mit einem Urteil des EuGH oder mit Ursprungsregeln der WTO,
  • wenn ein Widerruf oder eine Änderung erfolgt (zB Voraussetzungen für den Erlass einer VUA waren bzw. sind nicht mehr erfüllt).

9.11. Verhältnis zu Präferenznachweisen, Ursprungszeugnissen oder Verifizierungen

Eine VUA ersetzt nicht einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis. dh. eine Zollpräferenz gibt es nach wie vor nur mit einem gültigen Präferenznachweis. Eine VUA schützt nicht vor einer Verifizierung und ersetzt auch nicht eine Prüfung.