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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung
Artikel 223
Falls die Erstellung eines Exemplars der Zollanmeldung in Schriftform zur Erledigung anderer Förmlichkeiten erforderlich ist, wird dieses auf Antrag des Anmelders entweder von der zuständigen Zollstelle durchgeführt und mit einem Sichtvermerk versehen oder gemäß Artikel 199 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgenommen.