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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
Kapitel 4 Gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der Mitgliedstaaten
Artikel 910
In den in Artikel 885 Absatz 2 genannten Fällen richtet die Entscheidungszollbehörde das Ersuchen schriftlich und in zweifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 112 an die nachprüfende Zollstelle. Dem Ersuchen sind der Antrag auf Erstattung oder Erlass sowie alle Unterlagen, die die nachprüfende Zollstelle benötigt, um die erbetenen Auskünfte einzuholen oder Prüfungen vorzunehmen, im Original oder als Durchschrift beizufügen.