Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile
Artikel 46

Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere

  • die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;
  • den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.