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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile
Artikel 46
Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere
- die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;
- den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.