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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung - Standardverfahren
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt teilweise (ausgenommen Inhalt der Zollanmeldung) die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-0612 sowie die Arbeitsrichtlinie ZK-0610 zur Gänze. Die Ergänzung hinsichtlich der Bestimmungen über den Inhalt der Zollanmeldung erfolgt mit der Anpassung von e-zoll an den UZK.
4. Änderung einer Zollanmeldung (Artikel 173 UZK)
4.1. Änderung vor Überlassung
Auf Antrag des Anmelders bzw. Vertreters kann die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 173 Abs. 1 UZK zulassen, dass eine bereits angenommene Zollanmeldung geändert wird.
4.1.1. Ausnahmen von einer Änderung
Eine Änderung der Zollanmeldung vor Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern
a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden;
b)die Zollstelle dem Anmelder mitgeteilt hat, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
c)von der Zollstelle unrichtige Angaben in der Zollanmeldung festgestellt wurden.
4.2. Änderung nach Überlassung
Der Anmelder bzw. Vertreter kann auf Antrag eine Änderung der Zollanmeldung gemäß Artikel 173 Abs. 3 UZK auch nach Überlassung der Waren innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung vornehmen, um seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen zu können.
4.2.1. Ausnahmen von einer Änderung
Eine Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern
a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden;
b)es sich um Fälle handelt, für die die Bestimmungen über die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung gemäß Artikel 148 UZK-DA (siehe auch Abschnitt 5.2.) Anwendung finden.
4.2.1.1. Bis zur Anpassung der nationalen Abfertigungssysteme
Der Antrag auf nachträgliche Änderung ist schriftlich unter Bezugnahme auf die betreffende Zollanmeldung sowie unter Angabe der vorzunehmenden Änderung und Vorlage der Unterlagen, aufgrund welcher eine nachträgliche Berichtigung vorgenommen werden soll.
5. Ungültigerklärung einer Zollanmeldung
Zollanmeldungen, die von der Zollstelle bereits angenommen wurden, können gemäß Artikel 174 UZK über Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig erklärt werden, sofern der Zollstelle glaubhaft gemacht wird, dass
a)die betreffenden Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder
b)infolge besonderer Umstände eine Überführung in das beantragte Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.
5.1. Ungültigerklärung vor Überlassung
Sofern die Waren noch nicht überlassen wurden, entscheidet die Zollstelle über den Antrag auf Ungültigerklärung im Zuge der Zollabfertigung.
Hat sich die Zollstelle für die Durchführung einer Warenkontrolle entschieden und dies dem Anmelder bzw. Vertreter mitgeteilt, kann der Antrag auf Ungültigerklärung erst angenommen und darüber entschieden werden, nachdem die Warenbeschau durchgeführt wurde.
Wird dem Antrag des Anmelders stattgegeben, so wird dies dem Anmelder bzw. Vertreter entsprechend mitgeteilt; die Waren befinden sich weiterhin in vorübergehender Verwahrung bzw. im vorhergehenden Zollverfahren.