Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr

Artikel 190

Im Sinne dieses Abschnittes gilt als

a) Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b) internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;

c) innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;

d) Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

e) innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;

f) Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

g) Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird.

h) Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.