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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
- 1. Begriffsbestimmungen
1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen
(1) Gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 versteht man unter kritischen Verwendungszwecken von Halonen die
- Verwendung von Halon 1301
- in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
- in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen von Mannschafts- und Maschinenräumen, oder
- für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen, oder
- für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind, oder
- für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte, oder
- in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.
- Verwendung von Halon 1211
- in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen, oder
- in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
- in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind, oder
- in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.
(2) Als "kritisch" werden diese Verwendungszwecke bezeichnet, weil es derzeit noch keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen dazu gibt.