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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010

VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.6. Kritische Verwendungszwecke von Halonen

(1) Gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 versteht man unter kritischen Verwendungszwecken von Halonen die

  • Verwendung von Halon 1301
    • in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
    • in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen von Mannschafts- und Maschinenräumen, oder
    • für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen, oder
    • für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind, oder
    • für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte, oder
    • in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.
  • Verwendung von Halon 1211
    • in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen, oder
    • in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), oder
    • in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind, oder
    • in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen.

(2) Als "kritisch" werden diese Verwendungszwecke bezeichnet, weil es derzeit noch keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen dazu gibt.