Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.5. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

1.1.5.1. Eingangszollstelle; TC 10-Grenzübergangsschein

(1) Aufgrund der Vorführungsverpflichtung gemäß Art. 359 Abs. 4 ZK-DVO ist die Sendung bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare 4 und 5 des Versandscheines vorzuführen. Die Durchgangszollstelle prüft die formelle Richtigkeit des Versandscheines und stellt fest, ob die Weiterbeförderung der Waren zulässig ist. Stehen der Weiterbeförderung Verbote oder Beschränkungen entgegen und kann das Einfuhrhindernis nicht ausgeräumt werden, so endet das Versandverfahren bei dieser Zollstelle und die Waren sind zu gestellen. Ist im Feld 52 des Versandscheines der Vermerk "Nicht gültig für EG" eingetragen, dann ist die Beförderung dieser Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit diesem Versandschein ebenfalls nicht möglich. Lässt sich aus den Eintragungen im Feld 52 nicht eindeutig erkennen, ob eine gültige Sicherheit vorliegt, ist die Weiterbeförderung mit diesem Versandschein nur dann möglich, wenn die Zweifel im Einvernehmen mit der Abgangsstelle geklärt werden können.

(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen TC 10-Grenzübergangsschein abzugeben. Es ist zulässig, sämtliche Versandscheine für auf einem einzigen Beförderungsmittel befindliche Waren auf ein und demselben TC 10-Grenzübergangsschein zu erfassen. Reicht der auf der Vorderseite des TC 10-Grenzübergangsscheines zur Verfügung stehende Raum für die Angabe aller Versandscheine, die zusammen vermerkt werden können, nicht aus, so sind ein oder mehrere weitere TC 10-Grenzübergangsscheine zu verwenden.

(3) Im Eisenbahnverkehr ist grundsätzlich ein TC 10-Grenzübergangsschein nicht abzugeben, da die Anschreibungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen als Grenzübergangsschein gelten (siehe jedoch "Kombinierter Verkehr Straße - Schiene - Straße" Abschnitt 1.1.9.).

(4) Die TC 10-Grenzübergangsscheine sind in der Reihenfolge der Abgabe, allenfalls nach Abgangsstellen, Abgangsstaaten oder anderen für Nachforschungen zweckmäßigen Gesichtspunkten getrennt abzulegen. Ist auf dem Versandschein eine andere (auch ausländische) als die benutzte Durchgangszollstelle genannt, so ist der TC 10-Grenzübergangsschein zu erfassen (formlose Aufschreibung, Ablichtung, Abschrift) und der im Versandschein genannten Durchgangszollstelle zuzuleiten.

(5) Die Prüfung der Wirkung angelegter Nämlichkeitsmittel ist stichprobenweise durchzuführen. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so ist (unbeschadet der Bestimmungen des Beschaurasters) von einer Beschau abzusehen. Ist die Nämlichkeit nicht durch Verschluss gesichert, so prüft die Durchgangszollstelle die Waren in dem gebotenen Umfang.

(6) Auf dem Exemplar 4 des Versandscheines hat die Durchgangszollstelle ihren Dienststempelabdruck anzubringen. Obwohl das Fehlen des Stempelabdrucks auf dem Versandschein T von der nächsten Durchgangszollstelle als ein Fall angesehen werden kann, in dem der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte, darf die Durchgangszollstelle, die das Fehlen des Dienststempelabdrucks auf dem Versandschein T feststellt, das Versandverfahren nicht beenden, ausgenommen bei offensichtlichem Schmuggel; sie darf die Sendung ferner nicht zu der benachbarten Ausgangsstelle zurückschicken und nicht länger zurückhalten, als zur Prüfung des Sachverhalts unbedingt nötig ist.

1.1.5.2. Ausgangszollstelle

(1) Die Ausgangszollstellen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren haben keine besonderen Aufgaben. Sie haben jedoch

  • sich durch Einsichtnahme in den Versandschein (Exemplare 4 und 5) zu überzeugen, dass die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt,
  • die Ordnungsmäßigkeit der Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen sowie die Verschlusssicherheit der Beförderungsmittel zu überprüfen,
  • fallweise, insbesondere bei Verdacht einer Zuwiderhandlung, die Ladung zu überprüfen und diesen Umstand sowie die neuen Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen auf den Exemplaren 4 und 5 des Versandscheines zu vermerken und diesen Vermerk zu bestätigen.

(2) Bei der Ausgangszollstelle ist nur dann ein TC 10-Grenzübergangsschein abzugeben, wenn die Sendung im Nachbarstaat nicht im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren weiterbefördert werden kann, dieses Verfahren aber in einem späteren Stadium der Beförderung wieder fortgesetzt werden soll. In diesem Fall haben die Zollstellen nach Abschnitt 1.1.5.1. vorzugehen.

1.1.5.3. Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Grundsätzlich bemühen die Durchgangszollstellen sich bei fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllten Versandscheinen T um eine Problemlösung, die den normalen Verkehrsfluss so wenig wie möglich behindert. Sendungen, die von fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllten Versandscheinen T begleitet sind, sollten demnach nicht unnötig zurückgeschickt werden.

(2) Praktisch ist zu unterscheiden zwischen gravierenden Fehlern oder Auslassungen, welche einen Versandschein ungültig machen, und Fehlern oder Auslassungen rein formaler Art, die die Gültigkeit des Versandscheines nicht beeinträchtigen; im letzteren Fall darf die Durchgangszollstelle weder das Versandverfahren beenden noch die Sendung zu der benachbarten Ausgangsstelle zurückschicken oder sie zurückhalten. Die Durchgangszollstelle kann höchstens die gegebenenfalls notwendigen Berichtigungen des Versandscheines vornehmen lassen.

(3) Insbesondere sind folgende Mängel als Mängel rein formaler Art anzusehen, die nicht zu einem Anhalten der Sendung führen dürfen:

  • das Fehlen des Vermerks "Zugelassener Versender";
  • die handschriftliche Eintragung (oder die Berichtigung) des Kennzeichens des Beförderungsmittels ohne zollamtliche Bestätigung (Felder 18 und 21);
  • die fehlende Angabe des Kennzeichens des Beförderungsmittels (Felder 18 und 21) beziehungsweise der Nummern der Behälter (Feld 31);
  • die Angabe einer vorgesehenen Durchgangszollstelle, die mit der tatsächlich benutzten nicht übereinstimmt, ausgenommen jene Fälle, in welchen sich aufgrund der neuen Beförderungsroute eine Abweichung von der wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsstrecke nach Art. 355 Abs. 1 ZK-DVO bzw. von der verbindlichen Beförderungsroute nach Art. 355 Abs. 2 ZK-DVO ergeben würde.
  • die fehlende Angabe der Durchgangszoll- oder der Bestimmungsstelle.

1.1.5.4. Anlieferung der Ausfuhrsendung mit Versandschein mit dem Vermerk "EXPORT" bzw. "DG2"

1.1.5.4.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 792a Abs. 2 ZK-DVO ist im Versandverfahren mit dem Vermerk "EXPORT" eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, dass eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft oder bei der Ausgangszollstelle enden sollte, innerhalb des Zollgebietes endet, nur mit Zustimmung der Abgangsstelle und unter Rückgabe des Ausfuhrpapiers an die Ausfuhrzollstelle zulässig; in diesem Fall wird die Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.

1.1.5.4.2. Unterbrechung der Beförderung

Von einer Beendigung der Beförderung innerhalb des Zollgebietes ist dann nicht auszugehen, wenn bloß eine aus transporttechnischen Gründen notwendige Unterbrechung der Beförderung (zB Zwischenlagerung bei einem Spediteur zur Aufnahme in eine Sammelsendung) erfolgt.

1.1.5.5. Versandscheine T2 mit dem EXPORT-Vermerk "DG2"

1.1.5.5.1. Nämlichkeitssicherung durch Packstückverschluss oder Beschreibung

In diesen Fällen bleibt die Sendung beim Sammelspediteur, bis sie in den Sammeltransport übernommen wird. Ist die Beförderung der Ausfuhrwaren in einer Sammelsendung vorhersehbar, kann die Gestellungsfrist so ausreichend bemessen werden (zB ein Monat), dass dem Spediteur die Möglichkeit zur Zwischenlagerung und Zusammenstellung einer Sammelsendung sowie zur Beförderung ins Drittland geboten wird. Nach Zusammenstellung der Sammelsendung ist - sofern es die Zollsicherheit erfordert - der Packstückverschluss bzw. die Beschreibung der Nämlichkeit durch einen Raumverschluss zu ersetzen, die vorgenommene Verschlussänderung ist am Versandbegleitdokument zu vermerken.

Zur Verschlussänderung sind nur zugelassene Versender/Empfänger berechtigt, wenn dies in ihrer Bewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.

1.1.5.5.2. Nämlichkeitssicherung durch Raumverschluss

In diesen Fällen kann der zugelassene Empfänger, sofern er in der Bewilligung zur Verschlussänderung dazu autorisiert ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren den bisherigen Raumverschluss abnehmen und wenn es die Zollsicherheit zulässt, den Raumverschluss auf Packstückverschlüsse oder auf Warenbeschreibung ändern. Die Verschlussänderung ist am Versandbegleitdokument entsprechend zu vermerken.

Sollte jedoch die Nämlichkeitssicherung nur durch Einlagerung in ein Verwahrlager gewährleistet sein, ist das Versandverfahren T2 durch Gestellung zu beenden, die MRN einschließlich des "DG2"-Vermerks sind neben dem "GW"-Vermerk für Gemeinschaftswaren in die (Verwahrlager-)Bestandsaufzeichnungen zu übernehmen.

Hinweis:

Mit der Gestellung ist zwar der betreffende Versandvorgang T2, jedoch noch nicht die betreffende Ausfuhr beendet.

1.1.5.5.3. Fortsetzung des Ausfuhrverfahrens nach erfolgter Zwischenlagerung

Nach Beendigung der Zwischenlagerung ist das Ausfuhrverfahren durch die Eröffnung eines neuen Versandverfahrens (Carnet TIR oder Versandschein T2) weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, dass der Vermerk "EXPORT" bzw. "DG2" laut Bestandsaufzeichnungen am neuen Versandpapier T2 angesetzt bzw. im Versandanmeldungs-Datensatz T2 erfasst wird.

1.1.5.6. Versandschein T1 mit dem Export-Vermerk "DG2"

Die Ausführungen unter Abschnitt 1.1.5.5. gelten mit der nachstehenden Abweichung entsprechend.

Das Verbot der Überführung in das Zolllagerverfahren von mit Versandschein T1 mit dem Export-Vermerk "DG2" angelieferten Wiederausfuhrsendungen wird bei Einhaltung der Verwahr- bzw. Lageraufschreibungsmaßnahme, nämlich, dass der EXPORT bzw. "DG2"-Vermerk vom ersten Versand über das Zolllager in den zweiten Versand weitergeführt wird, aufgehoben.

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die sich in diesen Fällen bisher ergebende Wirtschaftserschwernis und aufgrund der Tatsache, dass durch die Weiterführung des EXPORT-Vermerkes in der Spalte "Erledigung" der Lageraufzeichnungen und in den neuerlichen Versand die Überwachung der ordentlichen Beendigung der Wiederausfuhr sichergestellt erscheint.

Hinweis:

Mit der Gestellung und Einlagerung ist zwar der betreffende Versandvorgang T1, jedoch noch nicht die betreffende Wiederausfuhr beendet.