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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 1. Abfertigung
- 1.6. Vereinfachte Verfahren
1.6.3. Anschreibeverfahren
Da eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 263 ZK-DVO nur zu erteilen ist, wenn eine wirksame Überwachung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezüglich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet ist (Artikel 264 Abs. 1 ZK-DVO), ist entsprechend den jeweiligen Auflagen in der Bewilligung vorzugehen.