Richtlinie des BMF vom 14.12.2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011 gültig von 14.12.2011 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988)
  • 9.2a Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

9.2a.10 Abschließende Beispiele

3860s

Angaben in 1000 Euro, Einlagen sind jeweils "betriebsnotwendig", Sonderausgaben werden vernachlässigt.

Jahr 2004:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn: 300), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+250), Entnahmen 260, Einlagen 40

Eigenkapitalanstieg:

Laufender Gewinn (Gw)

300

Entnahmen

-260

Betriebsnotwendige Einlagen

+40

Eigenkapitalanstieg

80

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

300

Einkünfte aus VuV

250

Gesamtbetrag der Einkünfte

550

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz (angenommen 48%)

470

Mit dem Hälftesteuersatz (24%)

80 (Eigenkapitalanstieg)

Nachversteuerungshängigkeit (aus 2004) besteht bis 2011 für 80.

Jahr 2005:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Verlust: 200), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+400), Entnahmen 70, Einlagen 120

Eigenkapitalanstieg:

Laufender Verlust (Gw)

0

Entnahmen

-70

Betriebsnotwendige Einlagen

+120

Eigenkapitalanstieg

50

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

-200

Einkünfte aus VuV

+400

Gesamtbetrag der Einkünfte

+200

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz (angenommen 42%)

200

Mit dem Hälftesteuersatz (21%)

0 (da kein Gewinn vorhanden)

Nachversteuerungshängigkeit:

Bis 2011

für 80 (aus 2004)

Jahr 2006:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn: 50), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+170), Entnahmen 10, Einlagen 80

Eigenkapitalanstieg:

Laufender Gewinn (Gw)

50

Entnahmen

-10

Betriebsnotwendige Einlagen

+80

Eigenkapitalanstieg

120

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

+50

Einkünfte aus VuV

+170

Gesamtbetrag der Einkünfte

+220

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz (angenommen 40%)

170

Mit dem Hälftesteuersatz (20%)

50 (Eigenkapitalanstieg, maximal Gewinn)

Nachversteuerungshängigkeit (aus 2006) besteht bis 2013 für 50.

Nachversteuerungshängigkeit:

Bis 2011

für 80 (aus 2004)

Bis 2013

für 50 (aus 2006)

Jahr 2007:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn: 120), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-280), Entnahmen 80, Einlagen 30

Eigenkapitalanstieg:

Laufender Gewinn (Gw)

120

Entnahmen

-80

Betriebsnotwendige Einlagen

+30

Eigenkapitalanstieg

70

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

+120

Einkünfte aus VuV

-280

Gesamtbetrag der Einkünfte

-160

Mangels eines positiven Gesamtbetrages der Einkünfte kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Jahr 2008:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn: 30), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+110), Entnahmen 130, Einlagen 10

Eigenkapitalabfall:

Laufender Gewinn (Gw)

30

Entnahmen

-130

Betriebsnotwendige Einlagen

+10

Eigenkapitalabfall

90

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

+30

Einkünfte aus VuV

+110

Gesamtbetrag der Einkünfte

+140

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz

140

Nachversteuerung von 80 (aus 2004) mit 24% (Halbsatz aus 2004) ….Steuer aus Nachverst.:

19,2

Nachversteuerung von 10 (aus 2006) mit 20% (Halbsatz aus 2005) ....Steuer aus Nachverst.:

2,0

Steuer aus Nachversteuerung gesamt

21,2

Damit wurden nachversteuert:

Aus 2004

80

Aus 2006

10

Nachversteuerungsverfangen bleiben:

Aus 2006

40

Jahr 2009:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Verlust: 150), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+220), Entnahmen 80, Einlagen 30

Eigenkapitalabfall:

Laufender Verlust (Gw)

0

Entnahmen

-80

Betriebsnotwendige Einlagen

+30

Eigenkapitalabfall

50

Variante 1 (Verlustausgleich):

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw (150 laufender Verlust + 50 Nachversteuerungsbetrag, maximal 40 noch offen)

-110

Einkünfte aus VuV

+220

Gesamtbetrag der Einkünfte

+110

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz

110

Damit wurden nachversteuert:

Aus 2006

40

Nachversteuerungsverfangen bleiben: 0

Variante 2 (Nachversteuerung):

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw (150 laufender Verlust)

-150

Einkünfte aus VuV

+220

Gesamtbetrag der Einkünfte

+70

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz

70

Nachversteuerung von 40 (aus 2006) mit 20% (Halbsatz aus 2006), davon 50% ergibt Steuer aus Nachversteuerung:

4

Damit wurden nachversteuert:

Aus 2006

40

Nachversteuerungsverfangen bleiben: 0

Jahr 2010:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn: 40), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (+130), Entnahmen 180, Einlagen 30

Eigenkapitalabfall:

Laufender Gewinn (Gw)

40

Entnahmen

-180

Betriebsnotwendige Einlagen

+30

Eigenkapitalabfall

110

Gesamtbetrag der Einkünfte:

Einkünfte aus Gw

+40

Einkünfte aus VuV

+130

Gesamtbetrag der Einkünfte

+170

Zu versteuern sind:

Mit dem Vollsatz

170

Nachversteuerung von 20 (aus 2006) mit 20% (Halbsatz aus 2006) ergibt Steuer aus Nachversteuerung:

4

9.2a.11 Außerkrafttreten (§ 124b Z 154 EStG 1988)

3860t

Gemäß § 124b Z 154 EStG 1988 kann die Begünstigung letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 angewendet werden. Abweichend von der regulären Nachversteuerungsregelung (§ 11a Abs. 3 bis 6 EStG 1988) kann bei der Veranlagung 2009 eine Nachversteuerung sämtlicher bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 begünstigt versteuerten Beträge, die noch nicht nachversteuert worden sind, erfolgen. In diesem Fall

  • erfolgt die Nachversteuerung dieser Beträge mit einem einheitlichen Pauschalsatz von 10% und
  • kann die Begünstigung des § 11a EStG 1988 bei der Veranlagung 2009 nicht mehr angewendet werden.

Im Hinblick darauf, dass die Begünstigung des § 11a EStG 1988 selbst betriebsbezogen konzipiert war, ist es zulässig, bei mehreren Betrieben (MU-Beteiligungen) nur hinsichtlich eines Betriebes (MU-Beteiligung) die pauschale Nachversteuerung für das Jahr 2009 in Anspruch zu nehmen.

Wird die pauschale Nachversteuerung sämtlicher nachversteuerungshängiger begünstigt besteuerter Beträge mit 10% bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen, kommt es zu keiner Nachversteuerung auf Grund eines Eigenkapitalabfalls im Jahr 2009.

3860u

Wird von der pauschalen Nachversteuerung nicht Gebrauch gemacht,

  • kann die Begünstigung des § 11a EStG 1988 letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden und
  • hat eine Nachversteuerung nach Maßgabe des § 11a Abs. 3 bis 6 EStG 1988 in den Folgejahren zu erfolgen.