Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0029-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

5. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union

5.1. Beschränkungen

Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für das Verbringen von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union (siehe auch Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 1.4.). Die erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Fall gemeinsam mit den sonstigen Begleitpapieren mitzuführen und den Kontrollorganen bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen. Hinsichtlich der Abschreibung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen siehe Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3.