
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
Zusatzinformationen

5. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union
5.1. Beschränkungen
Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen des Suchtmittelgesetzes gelten auch für das Verbringen von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union (siehe auch Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 1.4.). Die erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Fall gemeinsam mit den sonstigen Begleitpapieren mitzuführen und den Kontrollorganen bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen. Hinsichtlich der Abschreibung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen siehe Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3.
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in Findok veröffentlicht am: | 27.04.2016 |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Suchtmittel, Suchtgift, psychotrope Substanzen, Mohnstroh |
Stammfassung: | BMF-010311/0020-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27030.12 aufgenommen am: 27.04.2016 17:13:20 Dokument-ID: 09c8fb7b-3567-4e0d-89fd-8c415d56d212 Segment-ID: d33ebac9-2ccc-447b-9778-51d9b5fa6b50 |
