Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 3 Das ATA-Verfahren
Artikel 458

(1) Die Zollbehörden bestimmen in jedem Mitgliedstaat eine Zentralstelle zur Koordinierung der Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA.

Diese Behörden teilen der Kommission die Bezeichnung und die vollständige Anschrift der Stellen mit. Eine Liste der Zentralstellen wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

(2) Zum Zwecke der Bestimmung des für die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zuständigen Mitgliedstaates ist als Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Verlauf eines Versandes mit Carnet ATA im Sinne von Artikel 457c Absatz 3, zweiter Unterabsatz festgestellt wird, derjenige anzusehen, in dem die Waren wieder aufgefunden worden sind, oder, wenn die Waren nicht wieder aufgefunden worden sind, der Mitgliedstaat, dessen Zentralstelle im Besitz des letzten Trennabschnitts ist.