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Richtlinie des BMF vom 17.07.2006, BMF-010313/0044-IV/6/2007 gültig von 17.07.2006 bis 30.09.2012

ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"

  • Titel I - Allgemeine Bemerkungen
  • 0. Einleitung

0.2. Arten der Informatikbewilligung

Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2005 (Zoll-Inf-V 2005) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten.

Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden:

a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen.

b) als direkter oder indirekter Vertreter

Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen.

c) Bereitstellung der technischen Anlagen

In diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.