Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen

6.1. Durchfuhr

(1) Die Durchfuhr (Abschnitt 1 Z 13) von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist von den Beschränkungen grundsätzlich ausgenommen. Bei

1.allen im Anhang A angeführten oder

2.im Anhang B angeführte Arten des Anhangs I und II

gilt diese Ausnahme allerdings nur dann, wenn ein gültiges (Wieder-)Ausfuhrdokument des (Wieder-)Ausfuhrlandes, in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, vorgelegt wird.

(2) Werden die (Wieder-)Ausfuhrdokumente des (Wieder-)Ausfuhrlandes nicht vorgelegt, ist auch bei Durchfuhrsendungen nach Abschnitt 7 vorzugehen.