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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
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Mit vorliegender Novellierung erfolgte eine Präzisierung der Abschnitte 2.5. und 2.9. hinsichtlich Zollsatz der Toleranzmenge und Wiederanschreibung auf der Lizenz bzw. Verständigung der Lizenzstelle
- 2. Allgemeines
2.9. Wiederanschreibung bzw. Verständigung der Lizenzstelle
Stellt sich nach erfolgter Abschreibung heraus, dass
die Ware tatsächlich nicht ein- bzw. nicht ausgeführt wurde oder
es sich bei der ein- bzw. ausgeführten Ware nicht um die in der Lizenz angegebene Ware handelt (z.B. auf Grund eines Untersuchungsergebnisses), so hat die Zollstelle für den Fall, dass
a) die Lizenz vorliegt,
- die Abschreibung rückgängig zu machen (wieder anzuschreiben) oder
b) die Lizenz nicht vorliegt,
- die zuständige Lizenzstelle von der zu unrecht erfolgten Abschreibung zu informieren.
Erfolgt eine nachträglichen Abänderung einer Abschreibung einer von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat der Sachbearbeiter zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Zollstelle Suben (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren.