Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.4. Cannabispflanzen (Hanfpflanzen)

Cannabispflanzen, die Blüten- oder Fruchtstände tragen und denen das Harz nicht entzogen ist, unterliegen - mit den unter Punkt I.1.a. des Anhangs I der Suchtgiftverordnung (Anlage 1) angeführten Ausnahmen - ebenfalls den Ein-, Aus- und Durchfuhrbeschränkungen.