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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
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Mit der vorliegenden Novellierung erfolgten verschiedene Anpassungen ohne wesentliche Änderung des Inhalts
2. Allgemeines
(1) Um eine vorausschauende Marktbeobachtung und etwaige Schutzmaßnahmen gegen Marktstörungen zu ermöglichen, unterliegen zahlreiche Marktordnungswaren im Handel mit Drittländern einem Lizenzsystem.
(2) Die gemeinsamen Durchführungsbestimmengen für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen, nachstehend als Lizenzen bezeichnet, enthält die VO (EG) Nr. 376/2008. Daneben gibt es allenfalls weitere Lizenzregelungen in den einzelnen Marktordnungssektoren. Für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gilt zusätzlich die VO (EG) Nr. 2298/2001.
National sieht die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren (BGBl. II Nr. 59/2002) Regelungen vor.