Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
gültig von 01.01.2012 bis 23.06.2025
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

7. Sonstige Folgen der Qualifikation einer Betätigung als Liebhaberei

7.1. Steuerliche Umqualifizierung von Aufwendungen bzw. Ausgaben iZm einer Liebhabereibetätigung

127

Wird für eine Tätigkeit Liebhaberei angenommen, sind

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der selbständig Erwerbstätigen (als freiwillige Weiterversicherung, vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038) und
  • Steuerberatungskosten (LStR 2002 Rz 563a)

als Sonderausgaben absetzbar.

128

Aufwendungen bzw. Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit können nicht bei Ermittlung der Einkünfte einer anderen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen Gründen veranlasste Aufwendungen bzw. Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern es kommt nur darauf an, dass die Aufwendungen bzw. Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128, betr. Aufwendungen, die durch eine als Liebhaberei einzustufende Konzertveranstaltungstätigkeit veranlasst wurden und bei einem Ziviltechnikerbetrieb nicht abzugsfähig sind).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.01.2012
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen, Steuerberatungskosten
Systemdaten: Findok-Nr: 57125.1
aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32
Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900
Segment-ID: d612c02a-64eb-4ac2-bb03-8407d8caa7f6
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