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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde teilweise (Abschnitte 0. bis 7. sowie die Anhänge) in die neue Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt. Die übrigen Abschnitte werden erst mit Anpassung von e-zoll an die Bestimmungen des UZK in die Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt.
- Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
1.3. Bewilligung
Die Erteilung oder Erweiterung der Bewilligung zum Informatikverfahren liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde. Vom Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO Gebrauch zu machen.
1.3.1. Inhalt der Bewilligung
Der Bewilligungsentwurf ist grundsätzlich nach dem hierfür vorgesehenen Bewilligungsmuster zu erstellen; Abweichungen vom Muster sind jedoch erforderlichenfalls zulässig.
In der Bewilligung sind Einzelheiten über die Abwicklung des Verfahrens zu regeln, insbesondere
- ob die im Informatikverfahren übermittelten Zollanmeldungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder als Vertreter abgegeben werden;
- die Möglichkeit der Abgabe von Zollanmeldungen bereits bevor die Waren der Zollstelle gestellt werden können (Artikel 201 Abs. 2 ZK-DVO);
- die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens verantwortlichen Personen;
- Anordnungen über den Einsatz von entsprechenden Systemen;
- Zuordnung der e-zoll - Ordnungsbegriffe zu den betreffenden Verfahren;
- Verfügbarkeit und Aufbewahrung der den Zollanmeldungen zugehörigen Unterlagen;
- Abwicklung von Notfallverfahren im Falle eines Systemausfalls;
- Sonderbestimmungen betreffend Ausfuhr mit Erstattungswaren;
- Zugelassene Warenorte mit der Zuordnung der bewilligten Verfahren und der zuständigen Kundenteams.
1.3.2. Einbindung SZK/Fachbereich ZV
Vor Erteilung der Bewilligung - geeigneter weise zum Zeitpunkt der Einholung der Ordnungsbegriffe ("Bewilligungsnummer <AuthID>") vom CC Kundenadministration - ist ein Entwurf der Informatikbewilligung dem SZK/Fachbereich ZV vorzulegen.
Kontakt:
FAX-Nr.: +43 (0)1 51433/5970700 (bei Vorliegen des Antrages in schriftlicher Form)
E-Mail: post.fachbereich-zoll@bmf.gv.at (falls die Unterlagen elektronisch vorliegen)
Der Fachbereich nimmt im Interesse der bundesweit einheitlichen Vorgangsweise eine beratende und unterstützende Funktion wahr und nimmt im Regelfall Kontakt mit dem zuständigen Kundenteam auf.
Eine Freigabe im Sinne einer Zustimmung durch den Fachbereich ist jedoch nicht vorgesehen.
1.3.3. Einholung der Ordnungsbegriffe
Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Einholung der Ordnungsbegriffe ("Bewilligungsnummer <AuthID>") hat beim CC Kundenadministration durch Übermittlung des endgültigen Entwurfes mit E-Mail (cc-kundenadministration@bmf.gv.at) zu erfolgen.
Die für die betreffende Bewilligung durch das CC Kundenadministration vergebenen Ordnungsbegriffe werden von diesem mit E-Mail an das bewilligungserteilende Zollamt zurückgesendet.
1.3.4. Geltungsdauer der Bewilligung
Bewilligungen zur Teilnahme am lnformatikverfahren werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt. In der Bewilligung ist jedenfalls der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Bewilligung gelten soll - unter Berücksichtigung des beantragten Geltungszeitpunktes.
Im Spruch ist der Beginn der Gültigkeit einzutragen.
1.3.5. Erteilung und Zustellung der Bewilligung
Die vom CC Kundenadministration vergebenen Ordnungsbegriffe sind entsprechend in der Bewilligung einzuarbeiten, damit die Bewilligung erteilt werden kann.
Der Zeitpunkt der Zustellung der Bewilligung ist so festzulegen, dass diese rechtzeitig bis zum vorgesehenen Geltungszeitpunkt erfolgen kann.
1.3.6. Benachrichtigung beteiligter Stellen
Nach erfolgter Bewilligungserteilung ist die Informatikbewilligung an das CC Kundenadministration weitergeleitet, wo die Informatikbewilligung in der Datenbank abgespeichert wird und in der Folge bundesweit über die e-zoll Anwendung aufrufbar ist.
Weiters ist die Informatikbewilligung mittels E-Mail an das für den (die) nicht im eigenen Geltungsbereich gelegenen Warenort(e) zuständige Zollamt, und zwar an den Postkorb des Amtsfachbereiches des jeweiligen Zollamtes (zB post.za5-aba@bmf.gv.at) zu übermitteln.