Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen
Artikel 225
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
- die an Privatpersonen gesandt werden,
- in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;
b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn
- der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,
- die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und
- die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;
c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
d) Waren im Sinne von Artikel 230, Buchstaben b) und c).