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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
Unterabschnitt 2 Handelspapiere
Artikel 317
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für diese Ware erbracht (Anwendung ab 01.07.1998).
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kenn-Nummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "T2L" einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
(3) Die vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist, enthalten.
(4) Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 224 ausgestellt worden sind, nicht mehr als 10 000 EUR, so ist der Beteiligte davon befreit, diese Papiere der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorzulegen.
In diesem Fall muss auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier außer den Angaben nach Absatz 2 die zuständige Stelle angegeben sein.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschließlich Gemeinschaftswaren betrifft.