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- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.14. Beförderung von Gemeinschaftswaren in, aus oder über ein EFTA-Land
(1) Versand über das Gebiet eines EFTA-Landes.
Die Beförderung von Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines EFTA-Landes kann im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (T2) erfolgen (Art. 163 ZK der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder Art. 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren).
(2) Beförderung von Gemeinschaftswaren in ein EFTA-Land.
Gemeinschaftswaren, die von einem Mitgliedstaat aus in ein EFTA-Land befördert werden, müssen im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, wenn dies vorgeschrieben ist (Art. 2 des Übereinkommens).
Das T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren auf dem Luftverkehr nicht vorgeschrieben.
(3) Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein EFTA-Land
a) Werden Waren im T2-Verfahren in ein EFTA-Land ausgeführt, müssen alle Exemplare des Versandscheines mit einem roten Stempelabdruck "Export" versehen sein (Art. 793c ZK-DVO).
b) Werden Waren zB auf dem See- oder Luftweg ohne Versandverfahren in ein EFTA-Land ausgeführt, ist der rote Stempelabdruck "Export" auf den Beförderungspapieren nicht zwingend vorgeschrieben (Art. 793c ZK-DVO).
c) Werden Gemeinschaftswaren im vereinfachten gemeinsamen Versandverfahren im Eisenbahnverkehr von einem Versandbahnhof im Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem Bestimmungsbahnhof in einem EFTA-Land befördert, so ist grundsätzlich von einer Ausfuhr auszugehen. Sollen diese Waren jedoch aus dem EFTA-Land nach einer Frachtunterbrechung und anschließender Neuaufgabe nach einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so wird beim Abgang der Sendung im ursprünglichen Abgangsmitgliedstaat nicht von einer Ausfuhr ausgegangen, wenn der Beteiligte nachweist, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage einer Rechnung mit den Umsatzsteueridentifikationsnummern des Versenders und des Empfängers nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 77/388/EWG oder durch Vorlage eines begleitenden Verwaltungsdokuments für verbrauchsteuerpflichtige Waren nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 92/12/EWG geführt werden.
(4) Weiterbeförderung von Gemeinschaftswaren aus einem EFTA-Land aus
a) Gemeinschaftswaren, die in ein EFTA-Land befördert wurden, können von dort in
die Gemeinschaft im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren weiterbefördert werden,
wenn
i) sie sich in unverändertem Zustand befinden,
ii) sie nicht in ein Zollverfahren außer in ein Versand- oder Lagerverfahren übergeführt
worden sind (dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe
oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt und nur solchen
Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder
die in einer Teilung der Sendung bestanden),
iii) das in einem EFTA-Land ausgestellte T2 oder T2L Dokument einen Verweis auf das
ursprünglich in einem Mitgliedstaat ausgestellte Dokument und alle darauf enthaltenen
Angaben enthält.
b) Im Falle des Punktes 3b) können die EFTA-Länder jedoch kein T2 oder T2L ausstellen, da kein vorangegangenes Dokument existiert. Die Weiterbeförderung muss deshalb im T1-Verfahren durchgeführt werden. Bei der Ankunft in der Gemeinschaft muss diese Sendung wie eine Einfuhr behandelt werden.
(5) Durchzuführende Maßnahmen anlässlich der Rückbeförderung von Waren in die Gemeinschaft
a) Normalfall
i) Gemeinschaftswaren, die aus einem EFTA-Land in die Gemeinschaft befördert werden, werden im Versandverfahren T2 oder mit einem gleichwertigen Dokument befördert (zB CIM Frachtbrief-T2).
ii) Um im Bestimmungsmitgliedstaat festzustellen, ob es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen - Erwerbe mit Unterbrechung in einem EFTA-Land oder um eine Wiedereinfuhr nach einer endgültigen oder einer vorübergehenden Ausfuhr aus der Gemeinschaft handelt, sind die nachstehenden Punkte zu beachten:
1. Die Waren und die Versandanmeldung T2 oder ein gleichwertiges Dokument sind der Bestimmungsstelle zur Erledigung des Versandverfahrens vorzulegen.
2. Diese Zollstelle hat zu bestimmen, ob die Waren umgehend freigegeben werden oder ob sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen.
3. Die Waren werden umgehend freigegeben, wenn die Versandanmeldung T2 oder ein gleichwertiges Dokument keinen Hinweis auf ein vorangegangenes Ausfuhrverfahren aus der Gemeinschaft enthält.
In Zweifelsfällen kann die Bestimmungsstelle vom Empfänger Nachweise verlangen (zB durch Vorlage einer Rechnung mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versenders und des Empfängers nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 77/388/EWG oder durch Vorlage eines begleitenden Verwaltungsdokuments für verbrauchsteuerpflichtige Waren nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 92/12/EWG) oder kann durch nachträgliche Kontrolle des Dokumentes die Zweifel beseitigen.
Die Waren müssen einer zollrechtlichen Bestimmung mit den sich daraus ergebenden Folgen (Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr und der eventuell fälligen inländischen Abgaben) zugeführt werden,
- wenn aus den Eintragungen auf der Versandanmeldung T2 oder einem gleichwertigen Dokument hervorgeht, dass eine Ausfuhr aus der Gemeinschaft vorangegangen ist (roter Stempelabdruck "Export" gemäß Art. 793c ZK-DVO vom 2. Juli 1993 und Art. 9 Abs. 4 des ÜgemVV),
oder
- wenn der Empfänger oder sein Vertreter der Zollstelle keinen hinreichenden Nachweis erbringen kann, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb handelt.
b) Rückbeförderung auf dem Luftweg
Bei der Rückbeförderung auf dem Luftweg im vereinfachten Verfahren nach Art. 445 ZK-DVO, können zwei Fälle auftreten:
i) Fand kein Wechsel des Beförderungsmittels statt, können die Waren mit dem Status "C" gemäß den Vorschriften zu Punkt 4 und 5 der Verwaltungsabsprache aus Dokument XXI/152/93 Rev. 2 rückbefördert werden.
In der Gemeinschaft werden die Waren wie unter Punkt 5 a) ii) 3. behandelt.
ii) Fand ein Wechsel der Beförderungsart, zB von der Straße, der Eisenbahn oder der Wasserstraße zum Luftweg statt, muss der Luftfrachtbrief in einem EFTA-Land ausgestellt sein. Dieser Luftfrachtbrief muss mit dem Buchstaben "C" unter Hinweis auf das vorangegangene Dokument gekennzeichnet sein. Die EFTA-Länder haben wissen lassen, dass sie nicht garantieren können, dass der rote Stempelabdruck "Export" angebracht sein wird.
In diesen Fällen sollten die Einfuhrumsatzsteuer und die inländischen Abgaben erhoben werden, wenn der Empfänger die in Punkt 5 a) ii) 3. vorgesehenen Nachweise nicht erbringen kann.