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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
- Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren
Unterabschnitt 3 Aufzeichnungen
Artikel 515
In anderen Fällen als der vorübergehenden Verwendung verlangen die Zollbehörden, dass der Inhaber, der Wirtschaftsbeteiligte oder der Lagerhalter Aufzeichnungen führt, es sei denn, sie erachten dies nicht für notwendig.
Die bestehende Buchhaltung, die alle einschlägigen Angaben enthält, kann als Aufzeichnungen zugelassen werden.
Die Überwachungszollstelle kann eine Bestandsaufnahme für alle oder einen Teil der in das Verfahren übergeführten Waren verlangen.