Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010
gültig von 23.02.2011 bis 02.02.2014
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
  • 3. Such- und Mahnverfahren
  • 3.4. Behandlung eingehender Suchanzeigen im gVV/gemVV

3.4.2. Aufgaben der Bestimmungsstelle

(1) Hat die Bestimmungsstelle entgegen den Vorschriften das Exemplar Nr. 5 (von außerhalb des Anwendungsgebietes eröffneten Versandscheinen) noch nicht zurückgesandt, so hat sie es, mit dem vorgesehenen Vermerk versehen, sofort nach Eingang der Suchanzeige zurückzusenden.

(2) Wurde die erforderliche Dateneingabe der Erledigung noch nicht durchgeführt, ist dies umgehend nachzuholen und die Suchanzeige gemeinsam mit einer nach der Dateneingabe erfolgten Abfrage an die in Österreich gelegene Abgangsstelle zurückzusenden.

(3) Sind die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt und ist der Rückschein (von außerhalb des Anwendungsgebietes eröffneten Versandscheinen) bereits abgesandt worden, so vermerkt die Bestimmungsstelle auf der der Suchanzeige beigefügten Kopie des Exemplars Nr. 1 die getroffenen Feststellungen und sendet die Kopie zurück. Ist die Kopie des Exemplars Nr. 1 verloren gegangen, so versieht die Bestimmungsstelle eine Kopie des Exemplars Nr. 4 ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk sowie der Angabe "Gilt als Rückschein (Exemplar Nr. 5)" und fügt sie zur Erledigung des Versandscheines bei.

(4) Sind die Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden, so darf sich die Bestimmungsstelle, die die Suchanzeige erhält, nicht etwa auf die Angabe beschränken, dass die Waren bei ihr nicht gestellt worden sind. Sie muss vielmehr Nachforschungen anstellen, insbesondere bei der im Versandschein oder in der Suchanzeige als Warenempfänger genannten Person, soweit diese in Österreich ansässig ist. Ist die Bestimmungsstelle ein Grenzzollamt, ist das gegenüberliegende Grenzzollamt zu befassen und um Auskunft darüber zu ersuchen, ob dort ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde.

(5) Teilt der Warenempfänger mit, dass die Waren bei einer anderen als der vorgesehenen Zollstelle gestellt worden sind, gilt diese Zollstelle als Bestimmungsstelle. Die vorgesehene Bestimmungsstelle übersendet der tatsächlichen Bestimmungsstelle die Suchanzeige und eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 und teilt ihr die Angaben des Warenempfängers mit. Die tatsächliche Bestimmungsstelle sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück.

(6) Wird festgestellt, dass die Waren unmittelbar an einen Empfänger ausgeliefert wurden, ohne dass der Versandschein der Bestimmungsstelle vorgelegt worden ist, prüft die Bestimmungsstelle die Unregelmäßigkeit und veranlasst gegebenenfalls die Abgabenerhebung. Zur Klärung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes vorliegt, ist der Bereich Strafsachen des zuständigen Zollamtes zu befassen.

(7) Verlaufen die Nachforschungen der Bestimmungsstelle ergebnislos, ist je nach Beförderungsweg wie folgt zu verfahren:

  • Bei ausschließlicher Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist die Suchanzeige nach Anbringung eines entsprechenden Vermerkes im Feld IV an die Abgangsstelle zurückzusenden.
  • Erfolgte die Beförderung auch außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, übersendet die Bestimmungsstelle die Suchanzeige unmittelbar an die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft.

(8) Die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft prüft, ob für das betreffende Versandverfahren ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde.

  • Ist dies der Fall, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige an die Bestimmungsstelle zurück und fügt eine Ablichtung des Grenzübergangsscheins bei. Die Bestimmungsstelle verfährt danach entsprechend Abs. 6. Für die Unterrichtung der Abgangsstelle gilt Abs. 9.
  • Wurde kein Grenzübergangsschein abgegeben, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige direkt an die Abgangsstelle zurück.

Stellt eine außerhalb des Anwendungsgebietes gelegene Bestimmungsstelle fest, dass aufgrund eines in Österreich abgegebenen Grenzübergangsscheines der Ort der Zuwiderhandlung im Sinne des Art. 215 Abs. 1 ZK bzw. Art. 116 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I des ÜgemVV als in Österreich gelegen gilt und erlangt die österreichische Durchgangszollstelle davon Kenntnis, hat diese umgehend den Vorgang an das jeweils zuständige Zollamt zum Zwecke der Abgabenerhebung abzutreten.

(9) Die Abgangsstelle ist über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen zur Abgabenerhebung regelmäßig zu unterrichten. Außerdem sind der Abgangsstelle wichtige Vorgänge von rechtlicher Bedeutung mitzuteilen, die den Ablauf des Suchverfahrens betreffen (zB Vorgänge der Strafverfolgung, Zahlung der Abgaben usw.).

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:11.05.2011
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.11
aufgenommen am: 11.05.2011 11:41:17
Dokument-ID: 58d3240f-4a7f-48ac-b4b2-42d5c9741627
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