

- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
a) Ursprungszeugnisse
Artikel 56
(1) Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.
(2) Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend "Ausstellungsbehörden" genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden, als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen sind.
(3) Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.
(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: d7ea076e-4106-4cdc-8d51-a7756122c6aa |
