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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
- Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
- Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 895
Lassen die Zollbehörden gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz des Zollkodex zu, dass die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Waren später als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden können.