Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 3 Das ATA-Verfahren
Artikel 459

(1) Stellen die Zollbehörden eines Mitgliedstaates die Entstehung einer Abgabenschuld fest, so wird gegenüber dem bürgenden Verband, an den dieser Mitgliedstaat gebunden ist, so schnell wie möglich ein Anspruch geltend gemacht. Hat die Entstehung der Abgabenschuld ihren Grund in dem Umstand, dass Waren, für die ein Carnet ATA ausgestellt worden ist, nicht wiederausgeführt oder nicht innerhalb der gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul festgelegten Frist ordnungsgemäß erledigt worden sind, so wird frühestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets der Anspruch geltend gemacht.

(2) Die die Angelegenheit bearbeitende Zentralstelle sendet möglichst gleichzeitig an die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung liegt, eine Mitteilung nach dem Muster in Anhang 59.

Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann ferner jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.