Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
  • Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 60

(1) Die nach den Vorschriften der Artikel 56 bis 59 ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 alle zusätzlichen in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abgaben enthalten, die gegebenenfalls zur Durchführung der besonderen Einfuhrregelungen, auf die sie sich beziehen, benötigt werden.

(2) Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so dass spätere Eintragungen unmöglich sind.