Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0042-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 4. Ausfuhr in Drittländer
  • 4.2. Ausfuhrbeschränkungen

4.2.2. Notifizierungs- und Begleitformular

(1) Das Notifizierungs- und Begleitformular ist ein durch die EG-VerbringungsV geschaffenes Instrument, das zur Notifizierung und Begleitung von Abfalltransporten zu verwenden ist und auch als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungiert. Es besteht aus zwei Formularen, und zwar aus dem

a)Notifizierungsformular (siehe Abs. 2) und aus dem

b)Begleitformular (siehe Abs. 3).

Die Anlage 2 enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare.

(2) Das Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1, Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C669") wird verwendet für

1.die Notifizierung der beabsichtigten Ausfuhr bei der für den Versandort (Abgangsort) in der Union zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste), wodurch gleichzeitig auch der Antrag auf Genehmigung dieser Abfallverbringung gestellt wird, sowie für

2.die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Ansetzen eines Amtsstempels durch die zuständige Behörde im Feld 20. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer behördlichen Genehmigung im Feld 20 siehe Abschnitt 8.3.

(3) Das Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2, Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C670") wird verwendet

1.als Begleitformular beim Versand, in dem, ergänzend zu den Angaben im Notifizierungsformular, die transportspezifischen Angaben enthalten sind, und

2.zur Überwachung der jeweils genehmigten Menge, insbesondere der Teilmengen bei mehrfachen Verbringungen im Rahmen von Sammelnotifizierungen.

Der Vordruck des Begleitformulars ist vom Exporteur nach Erhalt des mit dem Genehmigungsstempel versehenen Notifizierungsformulars und vor Beginn des Abfalltransports auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich.

Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld 4 einzutragen ist.

(4) Der Ausfuhrzollstelle ist ein eigenhändig unterschriebenes Begleitformular gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Kopie des Notifizierungsformulars vorzulegen (Kopien eines Notifizierungsformulars können bei Vorlage des Originals auch durch Zollorgane amtlich beglaubigt werden). Diese Unterlagen sind dem Anmelder nach Einsichtnahme wieder zurückzugeben.

(5) Während des Transports zur Ausgangszollstelle ist das Notifizierungsformular mitzuführen, wobei als Nachweis während des Transports auch eine nicht amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsformulars ausreicht.

(6) Der Ausgangszollstelle sind das Notifizierungsformular (ein amtlich beglaubigtes Notifizierungsformular ist anzuerkennen) und das eigenhändig unterschriebenes Begleitformular vorzulegen. Der Austritt aus der Union ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Begleitformulars im Feld 20 vordrucksgemäß zu bestätigen. Die amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsformulars ist einzuziehen, ebenfalls mit einem Austrittsvermerk zu versehen und an diejenige Behörde zu übermitteln, die die Genehmigung zur Ausfuhr durch Ansetzen eines Amtsstempels im Feld 20 erteilt hat.

(7) Das Notifizierungs- und Begleitformular sowie sonstige Dokumente sind in deutscher und englischer Sprache vorzulegen. Werden die Originaldokumente nicht in deutscher und englischer Sprache vorgelegt, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

(8) Sofern im Feld 21 des Notifizierungsformulars der Zusatz "elektronische Abwicklung" aufscheint, hat der Exporteur die transportspezifischen Angaben zur Notifizierung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu erfassen. Diese Datenerfassung ist bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "C670" zu erklären. Das zusätzliche Mitführen eines Begleitformulars in Papierform ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Verpflichtung, das Notifizierungsformular und eine Kopie der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (siehe Abschnitt 4.2.1.) mitzuführen, wird durch die elektronische Abwicklung nicht berührt.

(9) Hinsichtlich des Zugriffs auf die Notifizierungsdaten des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Kontrollzwecken siehe Abschnitt 2.2. Abs. 5.