Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 401

(1) Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

Er teilt den Zollbehörden mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe von Unterabsatz 1 getroffen hat.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen hat.