Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 3 Das ATA-Verfahren
Artikel 457d

(1) Wird im Verlauf oder anlässlich eines Versands mit Carnet ATA eine Zuwiderhandlung festgestellt, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens oder in Artikel 8 Absatz 4 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul vorgeschriebenen Frist mit.

(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 457c Absatz 3 Unterabsatz 1 ist innerhalb der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens oder in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 wird den Zollbehörden durch eines der folgenden Mittel erbracht:

a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt wurden;

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein;

c) durch die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 10 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul genannten Beweismittel.

Das in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.