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- 2 Körperschaftsteuer
- 2.3 Sachliche Steuerpflicht
2.3.3 Steuerpflicht der Betriebe
2.3.3.1 Steuerfreie Betriebe
2.3.3.1.1 Sportbetrieb
Der mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Sportbetrieb von Sportvereinen stellt in der Regel einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Dabei erzielte Überschüsse (Zufallsgewinne) bleiben steuerfrei.
Zum Sportbetrieb gehören alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen, Werbeeinnahmen, Einnahmen aus der Abtretung von Spielern usw.) und Ausgaben (Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Sportanlagen bzw. der Anschaffung von Sportgeräten, Ausgaben für Instandhaltung und Reparaturen, für die Betreuung der Spieler und Mannschaften, Aufwendungen anlässlich der Sportveranstaltungen, Vergütungen für Sportler und Trainer, Miet- und Pachtzahlungen, Energiekosten usw.).
Ein einheitlicher Betrieb ist dabei auch dann anzunehmen, wenn der Verein mehrere Sportarten fördert bzw. verschiedene Sektionen unterhält.
2.3.3.1.2 Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen
Entgeltliche Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen von Volksmusik-, Blasmusik- und Gesangsvereinen sind unentbehrliche Hilfsbetriebe, wenn sie der satzungsmäßigen Kultur- und Brauchtumspflege dienen.
Zur Abgrenzung gegenüber Auftritten, die nicht diesen Zwecken dienen, siehe Rz 303.
2.3.3.1.3 Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken
Die Herausgabe von entgeltlich abgegebenen Druck- und Zeitschriften (einschließlich entgeltlich abgegebener Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen und Ähnlichem kann je nach Art und Umfang einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen.
Beispiel
Ein Museumsverein veranstaltet eine Ausstellung, bei der ein Ausstellungskatalog, der die gezeigten Exponate zum Inhalt hat, entgeltlich angeboten wird. Wird der Katalog zum Selbstkostenpreis verkauft, sind die Verkaufserlöse dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
Wird ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (zB eine Vereinszeitung) durch Anzeigen mitfinanziert, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn der Anzeigenteil höchstens 25% der Gesamtseitenanzahl des Druckwerks im Wirtschaftsjahr beträgt. Andernfalls liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
2.3.3.1.4 Heime
Die Führung eines Heimes kann als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden, wenn der begünstigte Zweck ohne den Heimbetrieb nicht erfüllt werden kann, Unterkunft und Verpflegung gegen Pauschalpreis nur den förderungswürdigen Personen und deren Angehörigen geboten werden und der Betrieb zu steuerpflichtigen gleichartigen Betrieben nur in dem zur Erreichung des begünstigten Zwecks erforderlichen Umfang in Wettbewerb tritt.
Beispiele:
Ein Rehabilitations- oder Kurheim im Rahmen des Gesundheitswesens, ein Kindergarten, ein Hort, ein Jugend-, Lehrlings-, Mittelschüler- oder Studentenheim im Rahmen der Jugendfürsorge oder Jugenderziehung oder ein Pensionistenheim im Rahmen der Altenfürsorge.
Reine Erholungsheime stehen dagegen regelmäßig in vermeidbarer Konkurrenz zu steuerpflichtigen Pensions- und Hotelbetrieben und sind begünstigungsschädliche Betriebe, es sei denn, der Erholungszweck ist wesentlicher Bestandteil des begünstigten Zwecks.
Beispiele:
Sommerlager für Jugendliche, Erholungsheime für Blinde und andere Behinderte (zB chronisch Kranke), Erholungsheime, die ausschließlich für Bedürftige oder für kinderreiche Familien unterhalten werden, Heime, in denen der kirchliche oder seelsorgerische Zweck des Aufenthaltes eindeutig im Vordergrund steht.
2.3.3.1.5 Schutzhütten
Schutzhütten von Wander- und Touristenvereinen können je nach Lage, Ausstattung und Konkurrenzwirkung des einzelnen Objektes unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe darstellen.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn es sich um so genannte Selbstversorgerhütten sowie um nicht mit Gewinnabsicht geführte Schutzhütten mit vorwiegend alpinem oder touristischem Charakter handelt. Darunter fallen Schutzhütten, die der Nächtigung und der Verbringung von Ruhepausen einschließlich der Abgabe der dabei erforderlichen Verpflegung dienen und nach Art und Ausstattung nicht für längere Aufenthalte bestimmt sind.
Ist die Hütte dagegen durch öffentliche Verkehrseinrichtungen, zB Straßen, Lifte, erschlossen, ist regelmäßig ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen. Hüttenbetriebe können ihren Charakter daher auch auf Grund geänderter Verhältnisse (zB den Bau einer Seilbahn) ändern. Steht die Hütte in Konkurrenz zu steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben oder ist nach der Einrichtung und dem Angebot der Charakter einer sportlichen Hilfseinrichtung nicht mehr gegeben (bzw. nur mehr von untergeordneter Bedeutung) oder wird die Hütte mit Gewinnabsicht betrieben, liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Bei Vorliegen eines einheitlichen Hüttenbetriebes sind die Abschnitte Rz 165 bis 167 und 178 zu beachten.
Treffen im Rahmen eines Schutzhüttenbetriebes Elemente einer betrieblichen Tätigkeit mit Elementen einer Vermögensverwaltung zusammen, geht die Vermögensverwaltung unter, wenn die Einnahmen, die der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen sind, mehr als 25% der Gesamteinnahmen betragen.
Beispiel:
Ein Touristenverein verpachtet eine Schutzhütte. Der gastronomische Teil wird gegen einen festen Pachtzins überlassen, die Einnahmen aus den Nächtigungen fließen dem Verein zur Gänze zu. Der feste Pachtzins beträgt 1.500 Euro jährlich, aus Nächtigungen erhält der Verein Einnahmen in Höhe von 750 Euro. Der Anteil der auf die Nächtigung entfallenden Einnahmen beträgt ein Drittel der Einnahmen aus der gesamten wirtschaftlichen Einheit. Es liegt insgesamt eine einheitliche betriebliche Tätigkeit vor.
Hinsichtlich verpachteter wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe siehe auch Rz 145 bis 150.
2.3.3.1.6 Beschäftigungsbetriebe
Einrichtungen für arbeitstherapeutische Zwecke, zB zur Beschäftigung von geistig oder körperlich behinderten Personen, können als unentbehrliche Hilfsbetriebe angesehen werden. Dazu gehören auch Beschäftigungsbetriebe, die sich auf den Vertrieb selbst gefertigter handwerklicher Erzeugnisse beschränken, sofern sie aus Fürsorgezwecken unterhalten werden und die Zweckverfolgung nach den Gesamtumständen (zB nach der Art der hergestellten Produkte, der Aufmachung usw.) auch nach außen hin in Erscheinung tritt. Zur Abgrenzung wirtschaftlicher Betätigungen, die mit steuerpflichtigen Betrieben gleicher oder ähnlicher Art in Wettbewerb treten, siehe Rz 261.
2.3.3.1.7 Krankenanstalten
Hinsichtlich der Behandlung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO.
2.3.3.2 Steuerpflichtige Betriebe
2.3.3.2.1 Gastronomiebetriebe
Kantinen, Buffets oder andere gastronomische Einrichtungen eines Rechtsträgers stellen begünstigungsschädliche Betriebe dar, sofern sie nicht Teil eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind. Siehe auch Rz 372 und 374 bis 377.
2.3.3.2.2 Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen
Entgeltliche gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen des Rechtsträgers (wie Feste aller Art, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Vergnügungssportveranstaltungen) sind je nach ihrem Umfang als entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO (siehe Rz 173 bis 177), als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 3 BAO (siehe Rz 180) oder als Gewinnbetrieb (siehe Rz 181 bis 183) anzusehen. Zur Abgrenzung siehe Rz 306 bis 308.
Entgeltliche Belustigungen wie Preisschießen, Preisschnapsen oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung ebenso wie die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken eine Einheit.
Bei Abhaltung mehrerer solcher Veranstaltungen während eines Jahres ist in der Regel vom Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auszugehen (siehe Rz 138 und 139). Zur Beurteilung von Wirtschaftsgütern, die dem Rechtsträger unentgeltlich zugewendet wurden, siehe Rz 341 bis 343.
Randzahl 384: derzeit frei
2.3.3.2.3 Handel mit Waren
Der Handel mit Waren stellt grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Im Einzelnen siehe Rz 277.
2.3.3.2.4 Verkaufsaktionen
Verkaufsaktionen, bei denen gesammelte oder gespendete Gegenstände durch Vereinsmitglieder marktmäßig verkauft werden (zB Flohmärkte, Basare, Punschbuden) und bei denen der Spendensammelzweck der Aktion eindeutig erkennbar ist, dienen infolge des gemeinschaftlichen Wirkens der Vereinsmitglieder auch dem begünstigten Zweck. Solche Aktionen sind daher als entbehrliche Hilfsbetriebe anzusehen. Die dem Rechtsträger unentgeltlich zugewendeten Gegenstände stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in der Folge in den Betrieb eingelegt werden (siehe Rz 341 bis 343). Da die Einnahmen teilweise nicht als echte Gegenleistungen für die veräußerten Gegenstände anzusehen sind, können die im Rahmen dieser Veranstaltungen entstandenen Überschüsse als Zufallsgewinne angesehen werden.
Sollten keine für eine Gewinnermittlung ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus diesen Aktionen (Flohmärkte, Basare) mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer angesetzt werden (in diesem Fall ist ein weiterer Abzug von Betriebsausgaben, vor allem das Betriebsausgaben-Pauschale für unentgeltlich mitwirkende Mitglieder im Sinne der Rz 346 bis 348 ausgeschlossen).
Zu nachhaltig durchgeführten Verkaufsaktionen, bei denen gesammelte oder gespendete Gegenstände in einem Zug an andere Unternehmungen (Altpapier-, Glas-, Textilaktionen) veräußert werden, siehe auch Rz 254.
2.3.3.2.5 Benefizveranstaltungen, Lotterien
Nachhaltig durchgeführte Wohltätigkeitsveranstaltungen (Benefizveranstaltungen), bei denen Künstler, Sportler oder andere Personen unentgeltlich auftreten, sowie Lotterien stellen als nur mittelbar begünstigten Zwecken dienende Veranstaltungen begünstigungsschädliche Betriebe dar. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn die aus solchen Veranstaltungen erzielten Gewinne in einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO von der Steuerpflicht ausgenommen werden, sofern die Verfolgung gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zwecken einwandfrei erkennbar und die Zuführung der erzielten Gewinne zu den begünstigten Zwecken gesichert ist.
Werden von Vereinen, die im Bereich der Sozialdienste tätig sind (siehe Rz 168), Benefizveranstaltungen durchgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 BAO handelt, wenn solche Veranstaltungen nur einmal jährlich durchgeführt werden und dabei werbemäßig auf den Zweck des Vereines und der Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Hinsichtlich des dabei erzielten Überschusses ist davon auszugehen, dass er die Summe von Spenden der Teilnehmer darstellt, sodass kein steuerlicher Gewinn anfällt.
2.3.4 Einkommensermittlung
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsträgers ist das Einkommen nach der Grundregel des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zu ermitteln. Bei der Einkommensermittlung sind daher die positiven und negativen Einkünfte aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Gewerbebetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammenzufassen. An Sonderausgaben kommen neben dem Verlustabzug auch Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten sowie Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Betracht. Hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht siehe Rz 417 bis 428.
2.4 Tarif
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht eines begünstigten Rechtsträgers ist das Einkommen grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 zu versteuern. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des begünstigten Rechtsträgers (siehe Rz 417 bis 428) ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug (25%) abgegolten, wenn die Einkünfte nicht in einem steuerpflichtigen Betrieb angefallen sind und eine Befreiungserklärung abgegeben wurde.
2.4.1 Allgemeiner Steuersatz
Der allgemeine Steuersatz des § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt 25 %. Er ist auf das Einkommen iSd § 7 Abs. 2 KStG 1988 bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte von ausländischen beschränkt Steuerpflichtigen iSd § 21 Abs. 1 KStG 1988 anzuwenden.
2.4.2 TarifbegünstigungFreibetrag für begünstigte Zwecke
Randzahl 393a: entfällt
In § 23 KStG 1988 ist eine eigene Tarifbegünstigung für begünstigte Rechtsträger hinsichtlich des steuerpflichtigen Bereiches unabhängig davon vorgesehen, ob es sich um entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe handelt. Danach wird vor Anwendung der Körperschaftsteuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 7.300 Euro abgezogen. Diese Tarifbegünstigung wirkt nur im Falle der Veranlagung der Körperschaftsteuer,§ 23 Abs. 2 KStG 1988 sieht zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Vortragsmöglichkeit für nicht aber im Falle der Steuerabgeltungverbrauchte Freibeträge vor.
Beispiele:Diese Tarifbegünstigung wirkt nur im Falle der Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht aber im Falle der Steuerabgeltung. Zu den Detailregelungen siehe KStR 2001 Rz 1486 f.
a) |
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
+4.000 Euro |
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO |
+14.000 Euro |
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO |
-3.000 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen |
+15.000 Euro |
Freibetrag gemäß § 23 KStG 1988 |
-7.300 Euro |
zu versteuerndes Einkommen |
22.700 Euro |
b) |
|
Einkünfte Gewerbebetrieb |
+5.000 Euro |
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO |
-3.000 Euro |
Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO |
+4.000 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
6.000 Euro |
Verlustvortrag aus Gewerbebetrieb |
-2.000 Euro |
Einkommen |
4.000 Euro |
Freibetrag gemäß § 23 KStG 1988 |
-4.000 Euro |
zu versteuerndes Einkommen |
0 Euro |
2.4.3 Steuersatz für bestimmte Einkünfte
Randzahl 394: entfällt
2.5 Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer
Gemäß § 24 KStG 1988 gelten auch für begünstigte Rechtsträger die Bestimmungen der §§ 42 bis 46 EStG 1988 betreffend die Steuererklärung, die Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung.
2.5.1 Veranlagung
2.5.1.1 Allgemeines
Die Körperschaftsteuer wird grundsätzlich im Wege der Veranlagung erhoben (siehe EStR 2000 Rz 7501).
Eine weitere Erhebungsform der Körperschaftsteuer ist der Steuerabzug (§ 24 Abs. 2 KStG 1988). Für diesen Steuerabzug gibt es zwei Anwendungsfälle:
- Kapitalertragsteuer für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 93 EStG 1988 (gilt für alle Steuerpflichtigen)
- Abzugssteuer für die im § 99 EStG 1988 genannten Einkünfte (gilt nur für ausländische beschränkt Steuerpflichtige)
- Soweit derartige Einkünfte nicht im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen sind, hat der Steuerabzug Endbesteuerungswirkung (§ 24 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 97 EStG 1988 bzw. § 102 Abs. 4 EStG 1988).
- Folgende Bestimmungen des EStG 1988 sind für die Veranlagung von Körperschaften von Relevanz (§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988):
- Gegenstand der Veranlagung ist das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 282 bis 360) bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 KStG 1988 (vgl. KStR 2001 Abschnitt 21).
2.5.1.2 Beginn bzw. Ende der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraumes
- Beginnt oder endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres (Gründung oder Auflösung während des Kalenderjahres), weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab. In diesen Fällen wird der Veranlagung ein entsprechend verkürzter Veranlagungszeitraum zugrundegelegt.
- Werden während eines Jahres die Voraussetzungen für den Eintritt oder Austritt aus der Steuerpflicht durch Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen (zB Gemeinnützigkeit) oder deren Herstellung veranlasst, ist im Falle des unterjährigen Wegfalls die Steuerpflicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben, werden die Voraussetzungen unterjährig geschaffen, tritt die Steuerbefreiung mit dem folgenden Veranlagungszeitraum ein.
2.5.1.3 Steuererklärung (§§ 42 bis § 44 EStG 1988)
- Die Steuererklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach § 42 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 7534 bis 7556). Steuererklärungspflicht besteht mangels einer Besteuerungsuntergrenze für Körperschaften in allen Fällen einer Einkünfteerzielung, wenn die Einkünfte zur Festsetzung einer Körperschaftsteuer führen. Werden keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, besteht die Erklärungspflicht nur bei Aufforderung durch die Abgabenbehörde.
2.5.2 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988)
- Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 45 EStG 1988 (siehe dazu EStR 2000 Rz 7557 ff).
- Die Bestimmung des § 45 EStG 1988 ist nach § 24 Abs. 3 KStG 1988 als Regelung zur Entrichtung der Steuer auch für den Bereich der Körperschaftsteuer anzuwenden.
- Der Vorauszahlungsverpflichtung unterliegen sowohl unbeschränkt als auch ausländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Keine Vorauszahlungen haben dabei allerdings Körperschaften zu leisten, bei denen sich die Steuerpflicht auf die im Wege des Steuerabzuges erhobene Beträge beschränkt (insb. bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 KStG 1988).
- Die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer berechnet sich im Sinne der Methodik des § 45 Abs. 1 EStG 1988 aus der Gesamtsteuer des letzten vorangegangenen veranlagten Jahres.
- Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
- Die Vorauszahlungen werden entweder mit einem eigenen Vorauszahlungsbescheid oder dem Bescheid über die Jahresveranlagung festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind in der zuletzt festgesetzten Höhe so lange zu entrichten, bis eine Neufestsetzung erfolgt.
- Eine unterjährige Änderung kann von Amtswegen (durch einen eigenen Vorauzahlungsbescheid, durch einen Veranlagungsbescheid und eine Berufungsentscheidung) oder über einen Antrag des Abgabepflichtigen unterjährig geändert werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist bis zu 30. September jeden Jahres möglich.
2.5.3 Abschlusszahlungen/Guthaben
- Ist die Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung. Waren die Vorauszahlungen höher als die Jahressteuer, ergibt sich ein Guthaben.
2.5.4 Kapitalertragsteuer
- Soweit die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer auf veranlagte Einkünfte entfällt, ist sie auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen (siehe EStR 2000 Rz 7580). Sind die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte nicht im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, hat der Kapitalertragsteuerabzug Endbesteuerungswirkung (§ 97 EStG 1988).
2.5.5 Erhebung der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 93, 99 und 102 EStG 1988)
Bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht sind grundsätzlich zwei Erhebungsformen der Körperschaftsteuer vorgesehen:
2.5.5.1 Steuerabzug (§§ 93 und 99 EStG 1988)
- Der Steuerabzug erfolgt einerseits gemäß § 93 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug), andererseits gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug in besonderen Fällen).
- Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (siehe EStR 2000 Rz 8005).
- Wenn für die entsprechenden Einkünfte jedoch eine Veranlagung zu erfolgen hat (siehe KStR 2001 Rz 1530), wirkt die Abzugsteuer wie eine Körperschaftsteuervorauszahlung.
2.5.5.2 Veranlagung (§ 102 EStG 1988)
- Alle steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 eines ausländischen begünstigten Rechtsträgers, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder allenfalls nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen.
- Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu erfassen:
- Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen entbehrlichen Hilfsbetriebes oder begünstigungsschädlichen Betriebes (Betriebsstätte) gehören;
- Gewinnanteile von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist.
- Neben diesen Pflichtveranlagungstatbeständen kann ein Antrag auf Veranlagung (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) für Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erheben ist, auch von juristischen Personen gestellt werden.
- Für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften gelten auch die Sonderveranlagungsregeln des § 102 Abs. 2 EStG 1988. Der wichtigste Bereich betrifft den im dritten und vierten Satz des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geregelten Verlustabzug (siehe EStR 2000 Rz 8059). Für die Berücksichtigung des Verlustabzuges sind auch die Auswirkungen der in österreichischen DBA enthaltenen Diskriminierungsverbote zu beachten (AÖF Nr. 291/1990). Im Verhältnis zu Deutschland ist für ab 1998 entstandene Verluste unbeschadet der Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die VO des BMF betreffend die Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen, BGBl. II Nr. 97/2001 anzuwenden.