
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
- Unterabschnitt 2 Zentrale Zollabwicklung
Artikel 230 Überwachung der Bewilligung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des Inhabers der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung zur Verfügung.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 03.07.2017 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-IA |
Stammfassung: | BMF-010313/0169-IV/6/2016 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71590.3 aufgenommen am: 03.07.2017 10:17:25 Dokument-ID: e272859d-41d3-44dd-a4c6-36dc41827f3d Segment-ID: d97ad85a-a28a-409f-845e-622d35fcaa01 |
