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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
- 4.4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988)
4.4.4 Entnahmen und Einlagen
4.4.4.1 Geldentnahmen/Geldeinlagen
Da die Geldflüsse auf Grund von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bereits unmittelbar die Basis für die Gewinnermittlung darstellen, sind Geldentnahmen und Geldeinlagen irrelevant.
4.4.4.2 Sachentnahmen/Sacheinlagen
Sachentnahmen führen zu Betriebseinnahmen:
- Bei der Entnahme von Umlaufvermögen, weil die Bezahlung des Umlaufvermögens bereits als Betriebsausgabe Berücksichtigung gefunden hat.
- Auch die Entnahme von Anlagevermögen führt zu einer Gewinnverwirklichung und zwar in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und dem Entnahmewert/Teilwert.
Behandlung von Sacheinlagen:
- Sacheinlagen von Umlaufvermögen sind als Betriebsausgaben abzusetzen,
- Sacheinlagen von Anlagevermögen sind zu aktivieren und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzuschreiben. Zur Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter siehe Rz 441,
- Bei Eröffnung eines Betriebes ist dem Betriebsvermögen zugeführtes Umlaufvermögen als Sacheinlage zu behandeln.
4.4.5 Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten liegen vor,
- wenn im Namen und für Rechnung eines Anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt werden,
- wenn nach Art des abgewickelten Geschäftes von einer Besorgung für eine andere Person auszugehen ist und
Durchlaufende Posten sind ertragsteuerlich unbeachtlich.
Beispiele:
Gerichtsgebühren, Stempelkosten, Vollzugskosten oder Fremdgelder eines Rechtsanwalts, auch dann wenn sie nicht gesondert verwahrt werden, Einnahmen eines Hausverwalters für den Hauseigentümer.
Vorgestreckte durchlaufende Posten, wie zB Stempelmarken, führen im Falle der Uneinbringlichkeit beim Klienten, des Diebstahls, Verlustes oder Verbrauchs für eigene betriebliche Zwecke zu Betriebsausgaben (VwGH 29.6.1995, 93/15/0106).
Bezüglich geschuldeter Umsatzsteuerbeträge bzw. abziehbarer Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten siehe Rz 753 ff.