
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Zusatzinformationen

Hinweis Beachte
Der Abschnitt 7.1. wurde an die geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Der Abschnitt 7.2. wurde wegen des Wegfalls von "sensiblen Waren im Carnet-TIR Verfahren" gestrichen. Weiters wurden einige Textkorrekturen durchgeführt.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren
7.1. Warenkatalog
Hinweis:
Derzeit werden keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben. Es dürfen daher die nachstehend angeführten Waren auch nicht im TIR-Verfahren befördert werden:
HS Code |
Warenart |
---|---|
ex 2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt |
ex 2208 |
Branntwein, Likör und andere Spirituosen |
240220 |
Zigaretten, Tabak enthaltend |
240310 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
240320 |
Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen |
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.01.2011 |
Anmerkungen: |
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Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | TIR Übereinkommen von 1975, TIR Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung von Strassenfahrzeugen, Zulassung von Behältern, Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom TIR Verfahren, Vertragsparteien |
Stammfassung: | BMF-010313/0028-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26542.6 aufgenommen am: 20.01.2011 15:04:28 Dokument-ID: 06860a6f-dc83-40ad-a816-f58e8532c76e Segment-ID: da6551f3-abbb-4e0c-b14b-afae29647021 |
