Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 0. Einführung

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

Die Beschränkungen gelten auch im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.