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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 0. Einführung
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Die Beschränkungen gelten auch im innergemeinschaftlichen Verkehr (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.