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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 267
Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere
- die Waren, für die sie gilt;
- die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu leistende Sicherheit;
- den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden;
- die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist;
- die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können.