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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren
Artikel 269
(1) Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller gemäß den Voraussetzungen und Kriterien und entsprechend den Vorschriften in den Artikeln 253, 253a, 253c und 270 erteilt.
(2) Wird das vereinfachte Anmeldeverfahren auf ein Zolllager des Typs D angewandt, so muss die vereinfachte Zollanmeldung auch die Beschaffenheit der Waren mit der zur sofortigen zweifelsfreien Einreihung notwendigen Genauigkeit sowie den Zollwert der Waren enthalten.
(3) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zolllager des Typs F und auf die in Artikel 524 genannten, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zolllagerverfahrens sie übergeführt werden.
(4) Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zolllagerverfahren zu machen (gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher; bei Schwierigkeiten Anpassungsfrist bis 01.01.2007 verlängert).