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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig ab 15.02.2007
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
2.2. Antrag an das zuständige Zollamt
Wurde ein
- Zollkontingent wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet und
- erfolgte die Annahme der Zollanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt, somit ohne Anwendung des Kontingentsatzes,
kann ein Antrag auf Anwendung des Zollkontingentes beim zuständigen Zollamt eingebracht werden.
Der Antrag kann weiters gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das entsprechende Zollkontingent in absehbarer Zeit wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet wird. Letzteres ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antrag ist gebührenfrei.
Der Antrag hat die Zollanmeldungsnummer, die Position auf die die Anwendung beantragt wird, die Kontingentnummer, die Menge und die Einheit, zu der das Zollkontingent anzumelden ist, zu enthalten.
Die angenommenen Anträge sind vom Zollamt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten (siehe auch Abschnitt 8.).