Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 6 Überprüfung der Beendigung des Verfahrens
Artikel 366

(1) Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Annahme der Versandanmeldung kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen, den Zollschuldner zu ermitteln und die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig unterrichtet werden oder wenn sie den Verdacht haben, dass das Verfahren nicht beendet wurde.

Finden die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 Anwendung, so leiten die Zollbehörden das Suchverfahren auch umgehend ein, wenn die "Eingangsbestätigung" nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, oder die "Kontrollergebnis-Nachricht" nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der "Eingangsbestätigung" bei ihnen eingeht.

(2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist.

(3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Angaben an die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats.

(4) Die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und die Durchgangszollstellen, die gegebenenfalls aufgefordert werden, sich an dem Suchverfahren zu beteiligen, leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge.

(5) Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so teilen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben.