Richtlinie des BMF vom 19.05.2020, 2020-0.315.277
gültig von 19.05.2020 bis 01.02.2021
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
1. Begriffsbestimmungen
1.3. Durchfuhr
1.3.2. Gebrochene Durchfuhr
Eine gebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn Suchtmittel aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet mit Zwischenlagerung in das Ausland verbracht werden.