Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren

Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung

Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen

Artikel 225

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

  • die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,
  • die an Privatpersonen gesandt werden,
  • in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn

  • der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,
  • die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und
  • die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;

c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

d) Waren im Sinne von Artikel 230, Buchstaben b) und c).