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Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 04.05.2008
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 7
Einfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
70.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Entscheidung 2008/47/EG der Kommission zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen.
(2) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht für Drittländer vor der Ausfuhr von Lebensmitteln die Möglichkeit, diese Produkte spezifischen Kontrollen zu unterziehen und somit nachzuweisen, dass diese Waren den Anforderungen der Gemeinschaft entsprechen. Die von den Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen im Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination durchgeführten Prüfungen, wurden mit der Entscheidung 2008/47/EG genehmigt.