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Anlage 4
Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination
40.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist
- die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei bestimmten Lebensmitteln in zahlreichen Fällen ein übermäßig hoher Aflatoxin B1-Gehalt festgestellt wurde. Bei Aflatoxin-B1 handelt es sich um ein stark gentoxisches Karzinogen, dass sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.
40.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus den in der rechten Spalte vermerkten Ländern:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Herkunftsland |
|
|
0801 21 00 |
Paranüsse in der Schale |
Brasilien |
|
0802 11 00 |
Mandeln, frisch oder getrocknet, in der Schale |
USA |
|
0802 12 00 |
Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
USA |
|
0802 21 00 |
Haselnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale |
Türkei |
|
0802 22 00 |
Haselnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet, einschließlich in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse |
Türkei |
|
0802 50 00 |
Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
Iran, Türkei |
|
0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
Türkei |
ex |
0813 50 |
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, die Paranüsse in der Schale enthalten |
Brasilien |
|
|
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, die Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten |
Türkei |
|
|
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, die Mandeln in der Schale enthalten |
USA |
ex |
1106 30 90 |
Mehl, Gries und Pulver aus Feigen, Haselnüssen und Pistazien |
Türkei |
|
1202 10 90 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch ungeschält |
Ägypten, China |
|
1202 20 00 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet |
Ägypten, China |
ex |
2007 10 |
Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste |
Türkei |
|
2008 11 91 |
Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg |
Ägypten, China |
|
2008 11 96 |
geröstete Erdnüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger |
Ägypten, China |
|
2008 11 98 |
Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger |
Ägypten, China |
ex |
2008 19 |
Feigen, Haselnüsse und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, die Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten, sowie zubereitete oder haltbar gemachte, in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse |
Türkei |
ex |
2008 19 13 |
geröstete Pistazien, einschließlich Mischungen, die Pistazien enthalten |
Iran |
|
|
geröstete Mandeln, einschließlich Mischungen, die Mandeln enthalten |
USA |
(2) Den Beschränkungen unterliegen auch alle verarbeiteten und zusammengesetzten Lebensmittel, die aus den unter Abs. 1 genannten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche zu 20% oder mehr enthalten. Die Beschränkungen werden daher insbesondere auch bei folgenden Waren in Betracht kommen:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Herkunftsland |
||
ex |
1704 90 00 |
andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
1806 00 00 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
1901 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
1904 00 00 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
1905 00 00 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
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|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
|
|
|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
|
|
|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
|
ex |
2105 00 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
|
|
|
Speiseeis, auch kakaohaltig, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
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|
Speiseeis, auch kakaohaltig, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
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Speiseeis, auch kakaohaltig, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
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ex |
2106 90 00 |
andere Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Feigen oder Haselnüsse enthaltend |
Türkei |
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|
|
andere Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Pistazien enthaltend |
Iran, Türkei |
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andere Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Erdnüsse enthaltend |
Ägypten, China |
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|
|
andere Lebensmittelzubereitungen, mehr als 20% Mandeln enthaltend |
USA |
(3) Bei den in Abs. 1 und 2 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
40.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 40.1. genannten Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Verbringung der in Abschnitt 40.1. genannten Lebensmittel aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen "Ort der ersten Einführung" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Gemeinschaft gelangen darf, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 40.1. genannten Lebensmittel folgende Eingangsorte zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.
(3) Anlässlich der Einfuhr hat die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 40.3. bei den "benannten Eingangszollstellen" vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen. Diese Eingangszollstellen, über die Sendungen in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Gesundheit alle Zollstellen als benannte Eingangszollstellen zugelassen.
(4) Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen "Orte der ersten Einführung" und der "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:
Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "Orte der ersten Einführung" und der "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
40.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 40.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten müssen vorgelegt werden:
a)eine Genusstauglichkeitsbescheinigung 1) gemäß dem Muster in Abschnitt 40.5., das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:
- Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien,
- Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China,
- Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten,
- Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran,
- Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,
- US-Landwirtschaftsministerium (USDA) für Lebensmittel aus den Vereinigten Staaten von Amerika (siehe auch Abs. 2);
Übergangsbestimmung: Die Einfuhr von Sendungen mit den in Abschnitt 40.1. angeführten Lebensmitteln, die das Herkunftsland vor dem 1. Juli 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2006/504/EG beigefügt ist.
und
b)die in dieser Genusstauglichkeitsbescheinigung angeführten Ergebnisse einer amtlichen Probennahme und Analyse;
und
c)- sofern die Sendung an einer anderen Eingangszollstelle als dem benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 2) zur Abfertigung gestellt wird - das von der für den benannten Eingangsort zuständigen Behörde ausgestellte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 40.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). In diesem Dokument sind die in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 jeweils durchgeführten Kontrollen zu vermerken.
Jede Sendung mit den in Abschnitt 40.1. angeführten Lebensmittel ist mit einem Code zu kennzeichnen, der auch auf der zugehörigen Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Dokumenten über die Ergebnisse der amtlichen Probennahme und Analyse aufzuscheinen hat, wobei auch jeder einzelne Beutel (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung mit diesem Code zu kennzeichnen ist. Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen sind für die Einfuhr höchstens vier Monate nach Ausstellungsdatum gültig. Unterschriftsmuster jener Personen des iranischen Gesundheitsministeriums und des türkischen Landwirtschaftsministeriums, die zur Unterzeichnung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen berechtigt sind, sind in der internen Findok enthalten.
(2) Gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 dürfen Sendungen mit Mandeln mit Ursprung in oder Herkunft aus den Vereinigten Staaten von Amerika abweichend von Abs. 2 auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und ohne Ergebnisse einer amtlichen Probennahme und Analyse in die Gemeinschaft eingeführt werden. Derartige Sendungen bedürfen auch keiner besonderen Kennzeichnung mit einem Nummern- und/oder Buchstabencode. Die Einfuhrkontrolle gemäß Abschnitt 40.3.1. und Abschnitt 40.3.2. hat jedoch auch in diesen Fällen zu erfolgen.
(3) Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht beigefügt, so darf die Sendung gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 nicht eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.
(4) Die materielle Prüfung der in Abs. 2 Buchstaben a und b angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 vorgesehene Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2). Dabei ist, wenn eine Sendung aus einem Drittland erstmals in die Gemeinschaft gelangt, nach Abschnitt 40.3.1., ansonsten nach Abschnitt 40.3.2. vorzugehen.
40.3.1. Dokumentenprüfung an benannten Eingangsorten
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 haben die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist das das örtlich zuständige Zollamt - rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dieser Behörde das in Teil I ausgefüllte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 40.6.) mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort zu übermitteln. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird auf die Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung (siehe Abschnitt 40.6.) verwiesen.
Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:
(2) Die Zollstelle hat zunächst immer eine formelle Dokumentenprüfung (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE sowie Prüfung der Gültigkeit der Genusstauglichkeitsbescheinigung und ob der Sendung die Ergebnisse von Probenahme und Analyse beiliegen) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Dokumentenprüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen. Eine Verständigung oder Beiziehung des grenztierärztlichen Dienstes ist nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen.
Hinweis: Hinsichtlich des Ausfüllens der Felder II.1 bis II.9 des GDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird auf die Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung (siehe Abschnitt 40.6.) verwiesen. Ergänzend dazu wird bemerkt:
- als GDE-Nummer ist eine CRN zu vergeben, die über die CRN-Vergabe in e-zoll zu generieren ist (Art der Anmeldung: VB-200 - Einfuhrkontrolle bei bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs);
- das Feld II.4 bleibt in den Anwendungsfällen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 immer leer;
- bei zufrieden stellendem Abschluss der Dokumentenprüfung ist das Feld II.5 entsprechend auszufüllen;
- bei nicht zufrieden stellendem Abschluss der Dokumentenprüfung (zB wenn die Genusstauglichkeitsbescheinigung
oder die Ergebnisse von Probenahme und Analyse nicht vorliegen oder mangelhaft sind)
ist das Feld II.6 entsprechend auszufüllen und im Feld II.7 ein allfälliger kontrollierter
Bestimmungsort anzugeben.
Es wird empfohlen, eine derartige Entscheidung immer nur im Einvernehmen mit dem grenztierärztlichen
Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) zu treffen.
(3) Für die weitere Vorgangsweise ergeben sich folgende Varianten:
- Hat der Lebensmittelunternehmer im Feld I.20 des GDE eine Weiterleitung der Sendung an eine andere benannte Eingangszollstelle (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 3) zur Durchführung der amtlichen Kontrolle beantragt, ist das GDE der Partei zu retournieren und hat die Sendung während der Weiterbeförderung zur benannten Eingangszollstelle zu begleiten. Die Sendung ist im Rahmen eines externen Versandverfahrens zu der im Feld I.20 des GDE genannten benannten Eingangszollstelle zu befördern. Eine Teilung der Sendung vor Erreichen dieser Eingangszollstelle bzw. vor der Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Abschnitt 40.3.2. ist nicht zulässig.
Hinweis: Der im Feld I.20 des GDE angegebene Ort (im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer benannten Eingangszollstelle), an welchem eine allfällige Probennahme und Lagerung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse erfolgen soll, kann ein Amtsplatz eines Zollamtes oder ein zugelassener Warenort sein, hat allerdings gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 zumindest folgende Kriterien zu erfüllen:
- es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und Probenahme an einem geschützten Ort vorzunehmen;
- es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln während des Zeitraums der Zurückhaltung unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt;
- es müssen Entladegeräte und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.
- Hat der Lebensmittelunternehmer im Feld I.20 des GDE nicht die Weiterleitung der Sendung an eine andere benannte Eingangszollstelle (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 3) zur Durchführung der amtlichen Kontrolle beantragt, ist die amtliche Kontrolle gemäß Abschnitt 40.3.2. am benannten Eingangsort durchzuführen. Das GDE ist der Partei zwecks Beantragung dieser amtlichen Kontrolle beim grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) zu retournieren. Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem vom grenztierärztlichen Dienst in den Feldern II.14 oder II. 16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Details siehe Abschnitt 40.3.2.).
Hinweis: Die Dokumentenkontrolle ist in diesen Fällen sofort und noch vor Eintreffen der Sendung am Eingangsort durchzuführen, damit der Lebensmittelunternehmer unter Vorlage des GDE beim grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) zeitgerecht die amtliche Kontrolle beantragen kann.
40.3.2 Amtliche Kontrolle an der benannten Eingangszollstelle
(1) Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 unterliegen die in Abschnitt 40.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten bei den benannten Eingangszollstellen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich ist diese Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.
(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) unter Vorlage des (von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) sowie der zugehörigen Genusstauglichkeitsbescheinigung und der Ergebnisse von Probenahme und Analyse zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht mehr erforderlich!
(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.
Die in Abschnitt 40.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt worden ist. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder
1.in das Ursprungsland zurückgesandt,
2.vernichtet,
3.verarbeitet oder
4.für andere (als Lebensmittel-)Zwecke verwendet
werden. Dabei ist nach Abschnitt 40.3.3. vorzugehen.
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere benannte Eingangszollstelle (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 3) weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien durch den grenztierärztlichen Dienst (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) ausgestellt.
(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlagen zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Das GDE ist nach einer allfälligen Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
40.3.3. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen
(1) Sofern der grenztierärztliche Dienst nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht geeignet und darf daher als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur
- in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
- unter Aufsicht des grenztierärztlichen Dienstes vernichtet oder
- verarbeitet oder
- für andere (als Lebensmittel-)Zwecke verwendet
werden.
(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:
- die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
- der Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat, und
- die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat. Die zuständigen Behörden in den Ursprungsdrittländern sind in der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 angegeben (siehe Abschnitt 40.3. Absatz 2).
Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:
- Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der grenztierärztliche Dienst dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
- Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der grenztierärztliche Dienst das GDE erst dann dem Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
- Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(3) Eine vom grenztierärztlichen Dienst im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(4) Eine vom grenztierärztlichen Dienst im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden grenztierärztlichen Dienst im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
40.3.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für verschiedene Lebensmittel mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-04: Lebensmittel - Aflatoxin-Kontamination" (VuB-Code "020D") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C678 |
Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) |
siehe Abschnitt 40.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig |
7007 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig (Feld II.14 GDE) |
siehe Abschnitt 40.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
7008 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig (Feld II.16 GDE) |
siehe Abschnitt 40.3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 40.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 40.1. |
40.3.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Die Verbringung der in Abschnitt 40.1. genannten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 40.3.1. durchzuführen. Überdies sind die Lebensmittel bei einer benannten Eingangszollstelle (siehe Abschnitt 40.2. Abs. 3) zur Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß Abschnitt 40.3.2. zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Feld II.14 des gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) bestätigt haben, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist.
40.4. Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen ausgenommen sind Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 20 kg (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Für solche Sendungen besteht daher weder der Eingangszollstellenzwang noch die Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 40.3. angeführten Unterlagen.
(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher weder der Eingangszollstellenzwang noch die Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 40.3. angeführten Unterlagen.
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) Sendungen aus der Schweiz mit Herkunft der Ware aus einem der genannten Drittstaaten sind wie Sendungen aus diesen zu behandeln. Wenn große Lieferungen in der Schweiz in Konsumentenpackungen umgepackt werden und dann in kleinen Lieferungen in die Gemeinschaft importiert werden, so muss für jede Lieferung eine Erklärung vorliegen, von welcher Originalcharge die Ware stammt und die Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie das Analysenzertifikat dieser Originalcharge im Original oder in Form einer von der zuständigen Schweizer Behörde beglaubigten Kopie beiliegen.