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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 212 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
b)die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
c)die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.