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Richtlinie des BMF vom 30.06.2012, BMF-010311/0073-IV/8/2012 gültig von 30.06.2012 bis 30.09.2012

VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial

  • 2. Beschränkungen für Kriegsmaterial

2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat

2.2.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Ausfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in das Ausland (und nicht nur aus dem Zollgebiet der EUEuropäischen Union) zu verstehen.

(2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Ausfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist kriegsmaterialrechtlich ebenfalls als Ausfuhr, und zwar als Verbringung innerhalb der Europäischen Union anzusehen (siehe Abschnitt 1.2.).