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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 5 Erstattung oder Erlass der Abgaben
Artikel 238
(1) Die Einfuhrabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, dass der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie in dem in Artikel 67 bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Anlass zur Einfuhr dieser Waren war.
Schadhaften Waren im Sinne des Unterabsatzes 1 sind Waren gleichgestellt, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Einfuhrabgaben werden unter der Voraussetzung erstattet oder erlassen, dass
a) die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sind, es sei denn, dass erst nach Beginn der Verwendung oder des Gebrauchs festgestellt werden konnte, dass sie schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;
b) die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Auf Antrag des Beteiligten lassen die Zollbehörden zu, dass die Waren anstelle der Ausfuhr vernichtet oder zerstört oder im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das externe Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.
Für die Überführung in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Unterabsatz 2 gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.
(3) Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn die Waren vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt worden waren, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte.
(4) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen können die Zollbehörden diese Frist jedoch verlängern.